15.11.2024
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Dokument-Nr. 29683

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Beschluss04.01.2021Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 B 11368/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.01.2021

OVG stoppt Stellen­be­setzung im rheinland-pfälzischen Integrations­ministeriumAuswahl­ver­fahren wegen Nicht­be­tei­ligung des Personalrats formell fehlerhaft

Ein im Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbrau­cher­schutz des Landes Rheinland-Pfalz ausge­schriebener Dienstposten für eine Referatsleitung darf vorläufig nicht mit der vom Ministerium hierfür ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eil­rechts­schutz­verfahren.

Um den vom Antragsgegner ausge­schriebenen Dienstposten für eine Referatsleitung hatte sich die Antragstellerin, eine im Ministerium tätige Regierungsrätin (Besol­dungs­gruppe A 13), zusammen mit mehreren weiteren Bewerbern, darunter eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ministerium oder sonst im Landesdienst tätige Tarif­be­schäftigte, beworben. Die Leitungs­funktion des Dienstpostens erlaubt eine Besoldung bzw. Vergütung bis nach A 15 der für Beamte geltenden Landes­be­sol­dungs­ordnung bzw. der Entgeltgruppe E 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV L). Wegen dieser Eingruppierung als sog. förderlicher Dienstposten (Beför­de­rungs­dienst­posten) entschied sich das Ministerium für ein leistungs­ge­steuertes Auswahlverfahren.

Leistungen der Antragstellerin übertrifft laut Beurteilung die Anforderungen

Aus Anlass ihrer Bewerbung auf die Stelle erhielt die Antragstellerin eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamtergebnis "B" schloss. Nach den Beurtei­lungs­richt­linien des Ministeriums stellt dies die dritthöchste Bewertungsstufe im achtstufigen Bewer­tungs­system und eine Leistung dar, die "die Anforderungen übertrifft".

Mitbewerberin arbeitete "stets zur vollsten Zufriedenheit"

Die konkurrierende, seinerzeit noch externe Tarif­be­schäftigte, die bis Ende Februar 2020 in der Verbrau­cher­zentrale Rheinland-Pfalz in der Entgeltgruppe E 13 TV-L tätig war, erhielt aus Anlass ihrer Bewerbung ein Zwischenzeugnis, in der ihr unter anderem bescheinigt wurde, dass sie ihre Aufgaben "immer mit vorbildlichem Engagement, selbständig und mit großem persönlichen Einsatz" sowie "stets zur vollsten Zufriedenheit" erledige. Daraufhin beabsichtigte der Antragsgegner, der Tarif­be­schäf­tigten den Dienstposten zu übertragen.

Auswah­l­ent­scheidung fiel wegen besseren Gesamturteils zugunsten der Mitbewerberin aus

Nachdem die Beamtin hiergegen einen ersten Eilantrag bei dem Verwal­tungs­gericht Mainz gestellt hatte, beurteilte das Personalreferat des Ministeriums in enger Abstimmung mit einem Rechts­an­waltsbüro diese erneut. Gleichzeitig wurde das Zwischenzeugnis der externen Tarif­be­schäf­tigten in das im Bereich des Ministeriums geltende Beurteilungssystem derart übertragen, dass diese im Auswahl­ver­fahren nunmehr mit dem Gesamtergebnis "B+" ("Übertrifft die Anforderungen besonders") eingestuft wurde. Wegen dieses im Vergleich zur Beamtin nach Auffassung des Ministeriums besseren Gesamturteils fiel die Auswahlentscheidung, die dem Personalrat nicht zur Kenntnis gegeben wurde, zugunsten der Tarif­be­schäf­tigten aus.

VG: Zustimmung der Perso­na­l­ver­tretung nicht erforderlich

Nachdem der Beamtin das Auswahlergebnis mitgeteilt worden war, stellte sie erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den sie unter anderem mit der unterlassenen Zustimmung des Personalrats begründete. Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte ihren Eilantrag ab. Die Auswah­l­ent­scheidung habe u.a. auch nicht der Zustimmung der Perso­na­l­ver­tretung bedurft. Denn mitbe­stim­mungs­pflichtig sei nicht die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin, sondern nur die Einstellung der Tarif­be­schäf­tigten.

OVG: Auswah­l­ent­scheidung wegen erforderlicher Mitbestimmung des Personalrats fehlerhaft

Die Beschwerde der Beamtin hatte Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab ihrem Eilantrag statt und untersagte dem Antragsgegner vorläufig, den ausge­schriebenen Dienstposten mit der beigeladenen Tarif­be­schäf­tigten zu besetzen. Die Auswah­l­ent­scheidung sei fehlerhaft, weil die bei einer dauerhaften Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit erforderliche Mitbestimmung des Personalrats unterblieben sei. Die Annahme der Vorinstanz, die perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Mitbestimmung zu der Dienst­pos­ten­über­tragung sei entbehrlich, weil es sich bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen das Mitbe­stim­mungs­er­for­dernis um die Ablehnung ihrer Bewerbung handele, bei der keine Zustimmung des Personalrats erforderlich sei, gehe fehl.

Antrag richtet sich gegen Übertragung des Dienstpostens auf Mitbewerberin

Diese Auffassung übersehe bereits, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag nicht gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung gewendet habe, sondern lediglich die (vorläufige) Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene zu verhindern suche. Zu dieser müsse der Personalrat aber in jedem Fall zustimmen. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts würde der unzweifelhaft gegebene Mitbe­stim­mung­s­tat­bestand regelmäßig unterlaufen, wenn sich der unterlegene Bewerber auf eine fehlende Zustimmung des Personalrats nicht berufen könnte, weil es sich lediglich um die Ablehnung seiner Bewerbung um einen höher bewerteten Dienstposten handele.

Auswah­l­ent­scheidung formell fehlerhaft

Da die angefochtene Auswah­l­ent­scheidung damit wegen dieses erheblichen und offenkundigen Mangels bereits an einem durchgreifenden formellen Fehler leide, bedürfe es bis zur Befassung der Dienst­pos­ten­über­tragung durch den Personalrat und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines Einigungs­ver­fahrens derzeit noch keiner Entscheidung über die darüber hinaus von der Antragstellerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Auswah­l­ent­scheidung des Ministeriums.

Anlass­be­ur­teilung der Antragstellerin eventuell erforderlich

Dies gelte umso mehr, als das Ministerium bei einer Vorlage an den Personalrat den geänderten Sachstand in Bezug auf die Tarif­be­schäftigte zu beachten haben dürfte, die ausweislich des im Internet abrufbaren Organigramms des Ministeriums (wohl schon seit März 2020) in der einer Referat­s­leiterin vergleichbaren Position geführt werde. Insofern stelle sich schon die Frage, ob wegen der danach ersichtlichen Änderung des Aufgabenkreises der Beschäftigten eine Anlass­be­ur­teilung oder zumindest eine Einschätzung der bisher auf diesem Dienstposten gezeigten Leistungen zu erfolgen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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