15.11.2024
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Dokument-Nr. 1717

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Beschluss09.01.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 B 11340/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.01.2006

Lehrerin muss unangekündigten Unter­richts­besuch hinnehmen, ansonsten droht die Entlassung

Eine Lehrerin im Beamten­ver­hältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unter­richts­besuch des Schul­auf­sichts­beamten verweigert hat, ist zu Recht entlassen worden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.

Die Antragstellerin war seit dem 1. August 2002 als Realschul­lehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit bis 30. Juni 2005 verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unter­richts­besuche durch den Schul­auf­sichts­beamten sein würden. Im April 2005 verweigerte die Lehrerin dem Schul­auf­sichts­beamten und dem stell­ver­tre­tenden Schulleiter bei einem unangekündigten Besuch den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamten­ver­hältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage wieder­her­zu­stellen, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht in der Beschwer­de­instanz ab.

Eine Lehrkraft im Beamten­ver­hältnis auf Probe sei aufgrund des beamten­recht­lichen Dienst- und Treuver­hält­nisses grundsätzlich verp flichtet, vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unter­richts­be­suchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung - wie die Antragstellerin - ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamten­recht­lichen Gehor­sams­pflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets, d. h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unter­richts­besuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im Beamten­ver­hältnis auf Probe, die einen Unter­richts­besuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen Lebens­zeit­beamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2006

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