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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.01.2005
Tötung eines Polizeibeamten bei Unfallaufnahme auf BundesstraßeOVG: Land muss erhöhtes Witwengeld zahlen
Eine polizeiliche Unfallaufnahme auf einer Bundesstraße zur Nachtzeit kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine mit besonderer Lebensgefahr verbundene Diensthandlung darstellen. Erleidet ein Polizeibeamter dabei tödliche Verletzungen, hat seine Witwe Anspruch auf eine erhöhte Hinterbliebenenversorgung (hier in Höhe von monatlich 475,-- €), entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin nahm zusammen mit einem Kollegen im März 2001 zur Nachtzeit einen Verkehrsunfall auf. Ein Wildschwein war auf einer Bundesstraße im Kreis Bitburg-Prüm in ein Fahrzeug gelaufen, wodurch dessen Beleuchtung ausgefallen war. Im Zeitpunkt der Unfallaufnahme stand das Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen. Um die Unfallstelle abzusichern, stellten der Ehemann der Klägerin und sein Kollege den Streifenwagen in Fahrtrichtung vor dem verunfallten Fahrzeug ab und schalteten das Abblend- und Blaulicht sowie die Warnblickanlage an. Während sich der Ehemann der Klägerin mit dem Rücken zur Fahrtrichtung zwischen dem Streifenwagen und dem beschädigten Fahrzeug befand, näherte sich mit stark überhöhter Geschwindigkeit ein weiteres Fahrzeug der Unfallstelle und prallte gegen die rechte Leitplanke sowie den etwa zur Hälfte auf dem Seitenstreifen stehenden Polizeiwagen. Durch die Wucht des Aufpralls drehte sich der Streifenwagen, erfasste den Ehemann der Klägerin und schleuderte ihn auf die Fahrbahn. Der Ehemann der Klägerin wurde dadurch so schwer verletzt, dass er nach längerem Wachkoma im November 2003 verstarb. Das Land erkannte dieses Ereignis als Dienstunfall an, lehnte allerdings dessen Anerkennung als sog. qualifizierten Dienstunfall mangels einer besonderen Lebensgefahr ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt auf und entschied zu Gunsten der Klägerin.
Zwar sei die Aufnahme eines Verkehrsunfalls nicht generell mit einer besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Lebensgefahr verbunden. Allerdings sei aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise das Vorliegen einer erhöhten Lebensgefahr zu bejahen. Bei der Bundesstraße handele es sich um eine stark frequentierte und deshalb großzügig ausgebaute Transitstrecke zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesautobahn A 60, die im Unfallstellenbereich fast gerade verlaufe. Der gute Ausbauzustand, die Fahrbahnbreite von über 11 Meter und die vorhandenen Ortsumgehungen ermöglichten insbesondere zu verkehrsarmen Zeiten hohe Geschwindigkeiten, die den auf einer Bundesautobahn gefahrenen durchaus entsprächen. Nicht zuletzt aus diesem Grund seien in diesem Bereich in der Vergangenheit überdurchschnittlich häufig Unfälle, auch mit tödlichem Ausgang, aufgetreten. Hinzu komme, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet habe und die Sicht durch die Blendwirkung der regennassen Fahrbahn beeinträchtigt gewesen sei. Die danach gerade im Unfallstellenbereich vorhandene Gefahr, durch ein mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug erfasst und lebensgefährlich verletzt zu werden, sei durch die im konkreten Fall allein mögliche Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Polizeiwagens nicht wesentlich gemildert worden. Dies gelte umso mehr, als der Ehemann der Klägerin mit der Unfallaufnahme beschäftigt gewesen sei und infolgedessen den Verkehr nicht habe beobachten können.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemeldung Nr. 9/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.02.2005
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