21.11.2024
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Dokument-Nr. 3846

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Urteil05.02.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 11206/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.02.2007

In der Spiel­ban­k­aufsicht eingesetzter Finanzbeamter darf nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten

Für Beamte der Finanz­ver­waltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, gilt die gesetzliche Regel­al­ters­grenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im August 1949 geborene Kläger arbeitet seit 1976 als Aufsichts­beamter des Finanz­amtes in einer rheinland-pfälzischen Spielbank. Seit November 2004 macht er von der Mög­lichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Das bedeutet, dass er in der ersten Hälfte des Bewil­li­gungs­zeitraums bei gekürzten Dienstbezügen Vollzeit arbeitet und anschließend bis zum Eintritt in den Ruhestand bei fortlaufender Zahlung der gekürzten Be­züge vom Dienst freigestellt wird. Die Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz setzte den Beginn der Freistel­lungs­­phase auf Anfang Oktober 2009 fest, da der Kläger nach ihrer Rechts­auf­fassung mit Ablauf des 31. August 2014 (= 65 Jahre) in den Ruhestand trete. Der Kläger meint dem­gegenüber, er müsse wegen seiner Tätigkeit im Schichtdienst bereits mit Ablauf des 31. August 2009 (= 60 Jahre) pen­sioniert werden und dementsprechend die Frei­­stel­lungsphase Anfang April 2007 be­ginnen. Das Verwal­tungs­gericht wies die darauf ge­richtete Klage des Klägers ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Ent­scheidung.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten zu bestimmen, die besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwal­tungs­dienst erhöhte An­forderungen an das gesund­heit­liche Leistungs­vermögen stellten und deshalb eine kürzere Lebens­a­r­beitszeit rechtfertigten. Die für einige Polizeibeamte gesetzlich auf 60 Jahre herabgesetzte Altersgrenze könne wegen ihres Ausnah­me­cha­rakters nicht auf die in der Spiel­ban­k­aufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Es bestehe weder unter Fürsorge­sorge- noch unter Gleich­be­hand­lungs­grund­sätzen die Verpflichtung, für die Gruppe dieser Finanzbeamten die Altersgrenze generell auf das vollendete 60. Lebens­jahr festzulegen. Nach der vertret­baren Einschätzung des Gesetzgebers sei die im Schicht­dienst ausgeübte Tätigkeit der Spiel­bank­aufsicht nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre lang Wechsel­schicht­dienst geleistet habe. Auf­grund der Öff­nungszeiten der Spielbanken weiche die Arbeits­zeit­ge­staltung zwar von der­jenigen eines Beamten des allgemeinen Verwal­tungs­­­dienstes ab. Im Unter­schied zum Wechsel­schicht­­dienst bewege sich die Arbeitszeit aber in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. Zu­dem müssten die Beamten auch nicht täglich die volle Dienstleistung von 8 Stunden erbringen. Damit sei eine per­manente Umstellung des Dienst- und Lebens­rhythmus, wie sie für den Wechsel­schicht­dienst kennzeichnend sei, nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Spiel­ban­kauf­sicht, anderes als der Polizei­dienst, typischerweise auch nicht mit einer fortwährenden Gefahr für Leib oder Leben ver­bunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2007

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