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Dokument-Nr. 5623

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Beschluss01.02.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 11027/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss01.02.2008

Keine Lebens­zei­ter­nennung einer Justiz­voll­zugs­beamtin die Verhältnis mit Gefangenen hat

Die Ernennung einer im Strafvollzug eingesetzten Beamtin auf Lebenszeit darf zurückgenommen werden, wenn diese ein bereits zuvor aufgenommenes Liebes­ver­hältnis mit einem Gefangenen nicht rechtzeitig ihren Dienst­vor­ge­setzten mitgeteilt hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin stand als Justiz­voll­zugs­beamtin auf Probe im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Am 1. August 2006 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach Bekanntwerden der intimen Beziehung der Klägerin zu einem Gefangenen nahm der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Die Probebeamtin habe ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Denn sie habe ihr Liebes­ver­hältnis zu dem Gefangenen der Leitung der Justiz­voll­zugs­anstalt bewusst verschwiegen, obwohl sie als im Strafvollzug eingesetzte Beamtin zur Offenbarung noch vor der Ernennung verpflichtet gewesen sei. Die intime Beziehung zu einem Gefangenen stelle einen für die Ernen­nungs­ent­scheidung des Dienstherrn erheblichen Umstand dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2008

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