14.11.2024
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Urteil04.12.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10846/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.12.2007

Verjährung eingetreten: Verbands­ge­meinde bleibt für Sport- und Campingplatz zuständigNach über 30 Jahren keine Chance

Die Verbands­ge­meinde Bitburg-Land muss die Zuständigkeit für den Bau sowie die Unterhaltung des Sport- und Campingplatzes in Oberweis nicht auf die Ortsgemeinde zurück­über­tragen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Zum 1. Januar 1975 ging die Zuständigkeit für den Bau sowie die Unterhaltung des Sport- und Campingplatzes in Oberweis durch Gesetz von der Ortsgemeinde auf die Verbands­ge­meinde Bitburg-Land über. Nachdem die Verbands­ge­meinde den Verkauf des Campingplatzes beschlossen hatte, beantragte die Ortsgemeinde Oberweis im Jahre 2006 die Rückübertragung des Sport- und Campingplatzes. Dies lehnte der Verbands­ge­meinderat ab. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Verbands­ge­meinde über den Antrag unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Verbands­ge­meinde wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage der Ortsgemeinde ab.

Auf die behauptete Rechts­wid­rigkeit des im Jahre 1975 erfolgten Aufga­be­n­übergangs könne die Ortsgemeinde Oberweis einen etwaigen Rücküber­tra­gungs­an­spruch bereits deshalb nicht stützen, weil nach mehr als 30 Jahren Verjährung eingetreten sei. Außerdem habe die Ortsgemeinde insoweit ihr Klagerecht verwirkt, da sie eine zeitnahe gerichtliche Klärung der von ihr bereits 1975 bezweifelten Zulässigkeit des Aufga­be­n­übergangs nicht herbeigeführt habe. Auch auf die in der Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit, Aufgaben, die auf die Verbands­ge­meinde übergegangen seien, jederzeit auf Ortsgemeinden zurück­zu­über­tragen, könne sich die Ortsgemeinde nicht berufen. Denn das Gesetz räume Ortsgemeinden keinen eigenen Anspruch auf die Rückübertragung von Selbst­ver­wal­tungs­aufgaben der Verbands­ge­meinde ein. Vielmehr sei die Rückübertragung von der mit einer 2/3-Mehrheit zu treffenden politischen Entscheidung des Verbands­ge­mein­derates abhängig, die vom Gericht nicht ersetzt werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2008

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