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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.04.2008
Gemeinden müssen für Fonds "Deutsche Einheit" zahlen
Die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, die kommunalen Gebietskörperschaften durch eine Umlage an den Kosten des Fonds "Deutsche Einheit" zu beteiligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Fonds "Deutsche Einheit" wurde im Mai 1990 als Finanzierungsinstrument für Leistungen an die DDR, später an die neuen Bundesländer errichtet. Er beschaffte sich seine Mittel überwiegend durch die Aufnahme von Krediten. Nach Eingliederung der Fondsaufgaben in den Länderfinanzausgleich dient der Fonds seit 1. Januar 1995 nur noch der Abwicklung der früher entstandenen Verbindlichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden. Ab 1. Januar 2005 übernahm allein der Bund die Schulden des Fonds. Zum Ausgleich wurden der Umsatzsteueranteil des Bundes erhöht sowie Leistungen im Länderfinanzausgleich verringert. Die sich hieraus ergebende Belastung der alten Bundesländer hat der Gesetzgeber bis zum Jahre 2019 mit jährlich rund 2,6 Mrd. € beziffert. Hiervon entfallen auf das Land Rheinland-Pfalz etwa 150 Mio. €. An der Länderbelastung werden die Gemeinden, die Gewerbesteuer erheben, durch die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage zugunsten der Bundesländer beteiligt. Außerdem ist durch die Verminderung der Umsatzsteueranteile der Länder die kommunale Finanzausgleichsmasse geschmälert. Um diese aufzufüllen, werden alle kommunalen Gebietskörperschaften, einschließlich der finanzschwachen Gemeinden, an der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" beteiligt. Zu diesem Zweck erhebt das Land Rheinland-Pfalz eine Umlage, die nicht ihm, sondern dem kommunalen Finanzausgleich zugeführt wird.
Die für das Jahr 2005 gegenüber den Klägerinnen, vier Verbandsgemeinden und einer Ortsgemeinde aus der Südwest-Pfalz, vom Land festgesetzte Umlage zum Fonds "Deutsche Einheit" belief sich je nach Steuerkraft auf 2.836,-- € bis 60.596,-- €. Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Der Bund habe die Übernahme der Verbindlichkeiten des Fonds "Deutsche Einheit" durch die Erhöhung seines Anteils an der Umsatzsteuer und die Verringerung von Finanzausgleichsleistung zulasten der alten Bundesländer ausgleichen können. Die insoweit vom Bundesgesetzgeber bis 2019 festgelegte fortwirkende Länderbelastung auf jährlich rund 2,6 Mrd. € sei nicht zu beanstanden. Sie stehe unter Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht außer Verhältnis zu den Schulden des Fonds "Deutsche Einheit", die sich am 31. Dezember 2004 auf rund 38,9 Mrd. € belaufen hätten. An der Länderbelastung dürften die kommunalen Gebietskörperschaften in den alten Bundesländern beteiligt werden, weil der deutsche Einigungsprozess von Bund, Ländern und Gemeinden als gesamtstaatliche Aufgabe gemeinsam bewältigt werden müsse. Dass dabei auch Gemeinden, deren finanzielle Situation mit der bedürftiger Ost-Kommunen vergleichbar sei, herangezogen würden, habe der Gesetzgeber als zwangsläufige Folge einer pauschalierenden gesetzlichen Regelung in Kauf nehmen können.
Die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" belaste über die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage und die Verringerung der Leistungen im kommunalen Finanzausgleich nur die Gemeinden, die Gewerbesteuer einnähmen, sowie die, die besonders finanzschwach seien. Deshalb sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" durch eine Umlage gleichmäßig auf alle Gemeinden verteile. Das zu diesem Zweck in Rheinland-Pfalz geschaffene Umlagesystem sei in sich folgerichtig und widerspruchsfrei. Es verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Denn "reiche" Gemeinden, die Gewerbesteuer einnähmen, müssten im Vergleich zu den Klägerinnen bezogen auf die jeweilige Steuerkraft eine höhere Umlage pro Einwohner tragen als finanzschwache Kommunen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.05.2008
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