14.11.2024
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Dokument-Nr. 10815

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Beschluss29.12.2010Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10797/10.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.12.2010

Unter­richts­ausfall: Schüler und Eltern haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung von Unter­richts­s­tunden mit einer Dauer von 45 MinutenBei Sperrung eines Schulgebäudes wegen Statikproblemen ist vorübergehend Unter­richts­ausfall hinzunehmen

Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende Unter­richts­ausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums in Wittlich die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicher­heits­gründen und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall von Unter­richts­s­tunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt abgelehnt.

Gericht: Grundrechte vermittelten den Klägern keinen Anspruch auf Erteilung von Unter­richts­s­tunden mit einer Dauer von 45 Minuten

Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern einen Anspruch auf Erteilung von Unter­richts­s­tunden mit einer Dauer von 45 Minuten. Die eintretenden Unter­richts­ausfälle müssten unter Berück­sich­tigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die Auslagerung von Klassen habe – nach dem Ausfall nur eines Unter­richtstages – ein geordneter Unter­richts­betrieb sichergestellt werden können. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort des Gymnasiums "Schulcontainer" aufzustellen. Im Übrigen spreche alles dafür, dass eine solche "Container-Lösung" wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene Maßnahmen gegen die Unter­richts­ausfälle getroffen. Beispielsweise habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. Hierdurch seien die Unter­richts­ver­kür­zungen auf ein hinnehmbares Maß begrenzt worden.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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