21.11.2024
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Dokument-Nr. 1352

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Urteil11.11.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10701/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.11.2005

Lehrer muss für vorzeitige Versor­gungs­an­wart­schaft zahlen

Ein zunächst im Angestell­ten­ver­hältnis tätiger Lehrer hat für die Gewährung beamten­recht­licher Versor­gungs­an­wart­schaften bis zu seiner Übernahme in das Beamten­ver­hältnis zu Recht 250,-- DM pro Monat gezahlt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Musterverfahren.

Weitere ca. 1.400 vergleichbare Fälle sind derzeit noch bei der Zentralen Besoldungs- und Versor­gungs­stelle des Landes anhängig.

Der Kläger war vom Land Rheinland-Pfalz seit August 2001 als Lehrer im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigt worden. Im Arbeitsvertrag sagte das Land zu, den Kläger spätestens zum 1. August 2002 in das Beamten­ver­hältnis zu berufen. In einer Nebenabrede wurde dem Kläger gegen eine monatliche Zahlung von 250,-- DM für die Dauer des Angestell­ten­ver­hält­nisses eine Versor­gungs­an­wart­schaft nach beamten­recht­lichen Vorschriften gewährt. Nach seiner Ernennung zum Beamten forderte der Kläger die für die Versor­gungs­an­wart­schaft gezahlten ca. 2.900,-- DM (ca. 1.480,-- €) zurück. Er ist der Auffassung, das Land habe die Ernennung zum Beamten unzuläs­si­gerweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Der Kläger habe während des Angestell­ten­ver­hält­nisses aufgrund der mit dem Land getroffenen Nebenabrede zu Recht monatlich 250,-- DM an den Pensionsfonds des Landes gezahlt. Die Nebenabrede sei rechtlich selbständig. Die Zahlungen seien allein für die Gewährung einer Versor­gungs­an­wart­schaft und nicht für die im Arbeitsvertrag enthaltene Zusage der Verbeamtung erfolgt. Durch die Einbeziehung in das beamten­rechtliche Versor­gungs­system seien der Kläger und das Land von der Zahlung der deutlich höheren Arbeitnehmer- und Arbeit­ge­ber­beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung befreit worden. Bei dem monatlich gezahlten Betrag von 250,-- DM handele es sich um einen Billig­keits­aus­gleich. Das Land sei mit der gewährten Versor­gungs­an­wart­schaft ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen. Von einem „Verkauf von Hoheitsrechten” könne daher keine Rede sein, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/05 des OVG Rheinland-Pfalz

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