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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.11.2008
Gegen kirchliche Maßnahmen kann Verwaltungsgericht angerufen werden
Pfarrer und sonstige kirchliche Bedienstete können gegen Maßnahmen ihrer Kirche auf dem Gebiet des Dienstrechts den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten beschreiten. Lediglich der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beschränkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger steht als Pfarrer im Dienst der beklagten Evangelischen Landeskirche. Während der Tätigkeit als Direktor einer Evangelischen Akademie erhielt er von 1987 bis 1994 eine Stellenzulage, die aufgrund der damaligen Rechtslage nach einer Bezugsdauer von sechs Jahren ruhegehaltsfähig wurde. Durch eine Änderung des kirchlichen Besoldungsrechts wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage beseitigt. Die nach erfolgloser Beschreitung des kirchlichen Rechtsweges erhobene Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Rechtsweg zum staatlichen Verwaltungsgericht sei eröffnet. Zwar sei den Kirchen durch das Grundgesetz die Befugnis eingeräumt, ihre Angelegenheiten aus eigener Rechtsmacht zu ordnen und zu verwalten. Jedoch müssten sie dabei die für alle geltenden fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung einhalten. Für die Kontrolle, ob die Kirchen diese Grundsätze einhielten, seien nach Erschöpfung des kirchlichen Rechtsweges die staatlichen Gerichte zuständig. Wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsechts sei allerdings der Umfang der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte auf die Einhaltung des Willkürverbotes, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Rückwirkungsverbots beschränkt. Hiergegen verstoße die Beseitigung der Ruhegehaltsfähigkeit einer nur vorübergehend bezogenen Zulage nicht. Sie habe der Anpassung der kirchlichen Besoldung und Versorgung an die staatlichen Regelungen für Beamte sowie der Einsparung finanzieller Mittel gedient und sei deshalb sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil sich der Kläger vor der Gesetzesänderung noch nicht im Ruhestand befunden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2008
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