21.11.2024
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Urteil28.11.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10495/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.11.2008

Gegen kirchliche Maßnahmen kann Verwal­tungs­gericht angerufen werden

Pfarrer und sonstige kirchliche Bedienstete können gegen Maßnahmen ihrer Kirche auf dem Gebiet des Dienstrechts den Rechtsweg zu den staatlichen Verwal­tungs­ge­richten beschreiten. Lediglich der Umfang der verwal­tungs­ge­richt­lichen Überprüfung ist durch das kirchliche Selbst­be­stim­mungsrecht beschränkt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger steht als Pfarrer im Dienst der beklagten Evangelischen Landeskirche. Während der Tätigkeit als Direktor einer Evangelischen Akademie erhielt er von 1987 bis 1994 eine Stellenzulage, die aufgrund der damaligen Rechtslage nach einer Bezugsdauer von sechs Jahren ruhege­haltsfähig wurde. Durch eine Änderung des kirchlichen Besol­dungs­rechts wurde die Ruhege­halts­fä­higkeit der Zulage beseitigt. Die nach erfolgloser Beschreitung des kirchlichen Rechtsweges erhobene Klage vor dem staatlichen Verwal­tungs­gericht war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Rechtsweg zum staatlichen Verwal­tungs­gericht sei eröffnet. Zwar sei den Kirchen durch das Grundgesetz die Befugnis eingeräumt, ihre Angelegenheiten aus eigener Rechtsmacht zu ordnen und zu verwalten. Jedoch müssten sie dabei die für alle geltenden fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung einhalten. Für die Kontrolle, ob die Kirchen diese Grundsätze einhielten, seien nach Erschöpfung des kirchlichen Rechtsweges die staatlichen Gerichte zuständig. Wegen des kirchlichen Selbst­be­stim­mungsechts sei allerdings der Umfang der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte auf die Einhaltung des Willkürverbotes, des allgemeinen Gleich­heits­satzes und des Rückwir­kungs­verbots beschränkt. Hiergegen verstoße die Beseitigung der Ruhege­halts­fä­higkeit einer nur vorübergehend bezogenen Zulage nicht. Sie habe der Anpassung der kirchlichen Besoldung und Versorgung an die staatlichen Regelungen für Beamte sowie der Einsparung finanzieller Mittel gedient und sei deshalb sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil sich der Kläger vor der Geset­ze­s­än­derung noch nicht im Ruhestand befunden habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2008

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