15.11.2024
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Dokument-Nr. 11842

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Urteil07.06.2011Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10333/11.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.06.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Ehrensold für früheren ehrenamtlichen Stadt­bür­ger­meisterEhrensold bei gleichzeitiger Tätigkeit als hauptamtliche Bürgermeister gemäß des Ehren­sold­ge­setzes ausgeschlossen

Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister erhält nach der derzeit geltenden Fassung des Ehren­sold­ge­setzes keinen Ehrensold, wenn er zu irgendeiner Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Verbands­ge­meinde war. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbands­ge­meinde Traben-Trarbach. Außerdem nahm er vom 6. September 1982 bis 21. August 1989 sowie vom 15. August 1994 bis 25. August 2004 das Amt des ehrenamtlichen Stadt­bür­ger­meisters der verbands­ge­mein­de­an­ge­hörigen Stadt Traben-Trarbach wahr. Hierfür erhielt er eine Aufwand­s­ent­schä­digung, die während der zeitgleichen Ausübung beider Ämter gemindert war. Den Antrag auf Gewährung eines Ehrensolds lehnte die Stadt Traben-Trarbach ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Durch Ehrensold soll ehrenamtliches Engagement anerkannt werden und Ausgleich für Einbußen im Berufsleben bieten

Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung von Ehrensold, weil er mehr als zehn Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen sei. Jedoch sei der Anspruch nach dem Wortlaut des Ehren­sold­ge­setzes für die ehrenamtlichen Bürgermeister ausgeschlossen, welche zu irgendeiner Zeit hauptamtliche Bürgermeister gewesen seien. Gerechtfertigt sei der Ausschluss des Ehrensolds vor allem, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister – wie der Kläger überwiegend – gleichzeitig hauptamtliche Bürgermeister gewesen sei. Denn der Zweck des Ehrensolds, nämlich das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen und einen Ausgleich für Einbußen im Berufsleben zu bieten, werde in diesem Fall bereits durch die dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister aus dem Hauptamt zustehende Pension erfüllt. Ob allerdings der Ausschluss des Ehrensolds früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, welche dieses Amt vor und/oder nach der Tätigkeit als hauptamtliche Wahlbeamte – also nicht nur gleichzeitig – ausgeübt haben, insbesondere deshalb noch als zeitgemäß angesehen werden kann, weil ehrenamtliches Engagement zunehmend nicht mehr selbst­ver­ständlich ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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