15.11.2024
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Urteil09.07.2010Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10310/10.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.07.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Gemeinde darf Bewerber von Erwerb eines Baugrundstückes ausschließenFesthalten an Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke auch bei mangelnder Grund­s­tücks­vergabe aufgrund geringer Nachfrage zulässig

Eine Gemeinde darf einen Bewerber für ein Baugrundstück ausschließen, wenn dieser bereist über ausreichend Wohneigentum verfügt. Das Festhalten an diesen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke ist auch dann zulässig, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im Dezember 1999 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde, fünf gemeindeeigene Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. Nach den Verga­be­be­din­gungen kommen jedoch solche Familien nicht als Erwerber in Betracht, die bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügen. In der Folgezeit veräußerte die Ortsgemeinde drei der fünf Grundstücke. Die Überlassung eines Grundstücks an den Kläger lehnte sie ab, weil dieser bereits über ein ausreichend großes Hausgrundstück verfüge. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Ortsgemeinde, über den Kaufantrag erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten wie das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage hingegen ab.

Bewerber darf bei bereits ausreichendem Besitz von Wohneigentum vom Erwerb von Baugrundstück ausgeschlossen werden

Die Ortsgemeinde haben den Antrag des Klägers auf Überlassung des Grundstücks zu Recht abgelehnt, so die Richter. Die von der Ortsgemeinde aufgestellten Vertrags­be­din­gungen schlössen Bewerber, die - wie der Kläger - bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügten, vom Erwerb eines Baugrundstückes aus. Hieran dürfe die Ortsgemeinde auch weiterhin festhalten, obwohl sie wegen geringer Nachfrage bislang nur drei der fünf bereit­ge­stellten Grundstücke haben verkaufen können. Die Ortsgemeinde habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund rückläufiger Bevöl­ke­rungs­zahlen künftig keine neuen Baugebiete mehr ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbau­för­derung mehr beschaffen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, wenn die Beklagte eine geringe Anzahl von Baugrundstücken zurückhalte, um sie später an Bewerber zu vergeben, welche ihre Verga­be­be­din­gungen erfüllten.

Quelle: Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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