15.11.2024
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Dokument-Nr. 5880

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.03.2008

Weniger Pension für Beamten wegen nicht auf Dienstunfall beruhender Dienst­un­fä­higkeit rechtmäßigDienstunfall ist nicht dem Dienstherrn zurechenbar

Ein Beamter, der wegen Dienst­un­fä­higkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist, muss einen Abschlag von seiner Pension hinnehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Vermes­sungs­beamte wurde im Alter von 53 Jahren wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seine Pension wurde um 7,2 % gekürzt. Die gegen den Pensi­ons­ab­schlag erhobene Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Gesetzgeber durfte einen Pensi­ons­ab­schlag einführen

Der Gesetzgeber habe einen Pensi­ons­ab­schlag für die Beamten einführen dürfen, die nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst geleistet hätten. Es sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufs­be­am­tentums, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen müsse. Außerdem sei es gerechtfertigt, mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpen­si­o­nierung entge­gen­zu­wirken. Dies gelte auch für den Kläger, der wegen Dienst­un­fä­higkeit und damit nicht freiwillig in den Ruhestand getreten sei. Denn die Dienst­un­fä­higkeit beruhe nicht auf einem Dienstunfall und sei deshalb nicht dem Dienstherrn zuzurechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2008

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