23.11.2024
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Dokument-Nr. 8135

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Urteil24.06.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10098/09.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.06.2009

OVG Rheinland-Pfalz trifft Grund­sat­z­ent­scheidung zur Befangenheit von Gemein­de­rat­s­mit­gliedernRücksicht auf öffentliches Wohl und Vermeiden persönlicher Konflikt­si­tua­tionen stehen im Vordergrund

Ein Gemein­de­rat­s­mitglied ist von der Beratung und Beschluss­fassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger ist Mitglied des Ortsge­mein­derates und Pächter des gemein­schaft­lichen Jagdreviers Pottum (Verbands­ge­meinde Westerburg). Zum 1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildä­sungs­flächen. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplat­zer­wei­terung aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Persönliche Beziehung zu Beratungs­ge­genstand schließt Mitwirkung an Ratsent­scheidung aus

Das Oberver­wal­tungs­gericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemein­de­rat­s­mit­gliedern: Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befan­gen­heits­gründe sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konflikt­si­tua­tionen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommu­na­l­ver­waltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsent­scheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungs­ge­genstand bestehe, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemein­wohlo­ri­entiert handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwir­kungs­rechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender „böser Schein“. Ein solcher Anschein bestehe beim Kläger, weil die mögliche Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Golfplatz der bisherigen Grund­s­tücks­nutzung und der Ausübung des Jagdrechts widerspreche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009

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