04.12.2024
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Dokument-Nr. 1122

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Urteil10.10.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 C 11023/05.OVG und 12 C 11236/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.10.2005

Flächen­de­ckendes Prosti­tu­ti­o­ns­verbot ist unwirksam

Die für den gesamten Rhein-Lahn-Kreis und das Gebiet der Verbands­ge­meinde Puderbach (Landkreis Neuwied) ausgesprochenen Prosti­tu­ti­o­ns­verbote sind unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Durch Rechts­ver­ordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes erließ die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion in Trier (ADD) flächendeckende Prosti­tu­ti­o­ns­verbote u.a. für den Rhein-Lahn-Kreis und die Verbands­ge­meinde Puderbach im Landkreis Neuwied. Hiergegen haben die Antragsteller, die Wohnungen an Prostituierte vermieten bzw. der Prostitution nachgehen, Normen­ko­trol­lanträge gestellt, die zur Aufhebung der Verbote führten.

Zwar könne in kleineren Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern wegen der Art und Überschau­barkeit der dort vorhandenen Sozial­strukturen und der damit verbundenen erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution aus Gründen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes ein flächen­de­ckendes Prosti­tu­ti­o­ns­verbot verhängt werden. Jedoch habe der Verord­nungsgeber auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Sachver­halt­s­er­mittlung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, dass insbesondere mit Blick auf das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz aus dem Jahr 2001 die Bewertung der Prostitution als gemein­schafts­schädlich nicht mehr der heutigen Zeit entspreche und von weiten Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde.

Die ADD habe die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend überprüft. Der Rhein-Lahn-Kreis ebenso wie Teile der Verbands­ge­meinde Puderbach seien bisher nicht von einem Prosti­tu­ti­o­ns­verbot erfasst worden, ohne dass es zu Beein­träch­ti­gungen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes gekommen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dort ein Prosti­tu­ti­o­ns­verbot ergangen sei, in anderen Landkreisen und Verbands­ge­meinden mit vergleichbaren ländlichen Strukturen hingegen nicht. Anhaltspunkte für eine Abwägung der gegenseitigen Rechts­po­si­tionen lägen nicht vor. Eine Überg­angs­vor­schrift, mit der den berechtigten Interessen solcher Personen Rechnung getragen werde, die bislang im Rhein-Lahn-Kreis und der Verbands­ge­meinde Puderbach der Prostitution nachgegangen seien, fehle. Schließlich habe der Verord­nungsgeber nicht geprüft, ob ein begrenztes Prosti­tu­ti­o­ns­verbot verhältnismäßig gewesen wäre, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2005

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