Dokument-Nr. 1122
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.10.2005
Flächendeckendes Prostitutionsverbot ist unwirksam
Die für den gesamten Rhein-Lahn-Kreis und das Gebiet der Verbandsgemeinde Puderbach (Landkreis Neuwied) ausgesprochenen Prostitutionsverbote sind unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) flächendeckende Prostitutionsverbote u.a. für den Rhein-Lahn-Kreis und die Verbandsgemeinde Puderbach im Landkreis Neuwied. Hiergegen haben die Antragsteller, die Wohnungen an Prostituierte vermieten bzw. der Prostitution nachgehen, Normenkotrollanträge gestellt, die zur Aufhebung der Verbote führten.
Zwar könne in kleineren Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern wegen der Art und Überschaubarkeit der dort vorhandenen Sozialstrukturen und der damit verbundenen erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution aus Gründen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes ein flächendeckendes Prostitutionsverbot verhängt werden. Jedoch habe der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, dass insbesondere mit Blick auf das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2001 die Bewertung der Prostitution als gemeinschaftsschädlich nicht mehr der heutigen Zeit entspreche und von weiten Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde.
Die ADD habe die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend überprüft. Der Rhein-Lahn-Kreis ebenso wie Teile der Verbandsgemeinde Puderbach seien bisher nicht von einem Prostitutionsverbot erfasst worden, ohne dass es zu Beeinträchtigungen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes gekommen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dort ein Prostitutionsverbot ergangen sei, in anderen Landkreisen und Verbandsgemeinden mit vergleichbaren ländlichen Strukturen hingegen nicht. Anhaltspunkte für eine Abwägung der gegenseitigen Rechtspositionen lägen nicht vor. Eine Übergangsvorschrift, mit der den berechtigten Interessen solcher Personen Rechnung getragen werde, die bislang im Rhein-Lahn-Kreis und der Verbandsgemeinde Puderbach der Prostitution nachgegangen seien, fehle. Schließlich habe der Verordnungsgeber nicht geprüft, ob ein begrenztes Prostitutionsverbot verhältnismäßig gewesen wäre, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2005
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