23.11.2024
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Dokument-Nr. 1042

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Beschluss20.09.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 B 10909/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.09.2005

OVG: Geldsammeln zu Recht verboten

Das Sammeln von Geld für karitative Zwecke kann verboten werden, wenn ein großer Teil des Spenden­auf­kommens anderen als wohltätigen Zwecken zufließt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller hat als Hilfs­or­ga­ni­sation über mehrere Jahre Gelder von Förder­mit­gliedern eingenommen. Der überwiegende Teil der Spenden wurde für Verwal­tungs­kosten ausgegeben. Daraufhin untersagte ihm die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Sammlungen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Eilentscheidung.

Die zuständige Behörde könne die Durchführung von Sammlungen verbieten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Sammelertrag nicht für karitative Zwecke verwendet werde. Solche Anhaltspunkte lägen bei dem Antragsteller vor, weil er im Jahre 2003 in Rheinland-Pfalz rund 75 % des Sammlungs­er­trages für Verwal­tungs­kosten ausgegeben habe. Im Übrigen habe das Finanzamt ihm die Gemein­nüt­zigkeit bestandskräftig aberkannt, da er vor 2003 im langjährigen Mittel nicht einmal ein Drittel der Spenden für satzungsgemäße Aufgaben verwendet habe. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Eingreifen der zuständigen Behörde geboten gewesen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spenden­be­reit­schaft aufrecht­zu­er­halten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2005

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