Dokument-Nr. 597
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.06.2005
OVG Rheinland-Pfalz: Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig
Die private Vermittlung von sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) darf nicht mit sofortiger Wirkung verboten werden, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilverfahren.
Die Antragsteller vermitteln Oddset-Wetten. Dies wurde ihnen verboten, da es sich hierbei um unerlaubte Glücksspiele im Sinne des Strafgesetzbuches handele. Gegen die Untersagung haben die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen - die Vermittlung der Oddset-Wetten vorläufig zugelassen.
Es bestünden Zweifel, ob die Strafbarkeit von unerlaubten Glücksspielen nach deutschem Recht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Bedenken ergäben sich daraus, dass in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zu Gunsten eines privaten Unternehmens bestehe, so dass andere Vermittler keine Konzession erhielten. Darüber hinaus könne die staatliche Einrichtung eines faktischen Monopols gegen die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verstoßen.
Bis zur Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren dürften die Antragsteller weiterhin Oddset-Wetten vermitteln. Es sei nicht erkennbar, dass von ihrer Tätigkeit im Vergleich zu der eines konzessionierten Unternehmens zusätzliche Gefahren, zum Beispiel die Entstehung besonderer Kriminalität im Umfeld von Sportwetten, ausgingen. Demgegenüber würden die Antragsteller in kürzester Zeit vom Markt verdrängt, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit sofort einstellen müssten. Deshalb sei das Interesse der Antragsteller, ihre Berufstätigkeit zunächst weiter ausüben zu können, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Verbotes der Vermittlung von Oddset-Wetten, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschlüsse vom 2. Juni 2005; Az. 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005
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