24.11.2024
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Dokument-Nr. 597

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Beschluss02.06.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 B 10190/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.06.2005

OVG Rheinland-Pfalz: Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

Die private Vermittlung von sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) darf nicht mit sofortiger Wirkung verboten werden, so entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilverfahren.

Die Antragsteller vermitteln Oddset-Wetten. Dies wurde ihnen verboten, da es sich hierbei um unerlaubte Glücksspiele im Sinne des Straf­ge­setz­buches handele. Gegen die Unter­sagung haben die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Diese Anträge hat das Verwal­tungs­gericht Mainz abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberver­wal­tungs­gericht – ebenso wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in vergleichbaren Fällen - die Vermittlung der Oddset-Wetten vorläufig zugelassen.

Es bestünden Zweifel, ob die Strafbarkeit von unerlaubten Glücksspielen nach deutschem Recht mit der Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit nach dem Europäischen Gemein­schaftsrecht vereinbar sei. Die Bedenken ergäben sich daraus, dass in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzes­si­o­niertes Monopol zu Gunsten eines privaten Unternehmens bestehe, so dass andere Vermittler keine Konzession erhielten. Darüber hinaus könne die staatliche Einrichtung eines faktischen Monopols gegen die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verstoßen.

Bis zur Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen in einem gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fah­ren dürften die Antragsteller weiterhin Oddset-Wetten vermitteln. Es sei nicht erkennbar, dass von ihrer Tätigkeit im Vergleich zu der eines konzes­si­o­nierten Unternehmens zusätz­liche Gefahren, zum Beispiel die Entstehung besonderer Kriminalität im Umfeld von Sportwetten, ausgingen. Demgegenüber würden die Antragsteller in kürzester Zeit vom Markt verdrängt, wenn sie ihre Geschäft­s­tä­tigkeit sofort einstellen müssten. Deshalb sei das Interesse der Antragsteller, ihre Berufstätigkeit zunächst weiter ausüben zu können, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Verbotes der Vermittlung von Oddset-Wetten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Beschlüsse vom 2. Juni 2005; Az. 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005

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