24.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 1560

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Urteil08.12.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 A 10951/04.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.12.2005

Nachbarin muss Maßnahmen für Personen- und Objektschutz hinnehmen

Die Bewohnerin eines Mehrfa­mi­li­en­hauses, in dem auch ein unter Polizeischutz stehender Staatsanwalt wohnt, hat die mit den Überwa­chungs­maß­nahmen verbundenen Beein­träch­ti­gungen weiter hinzunehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Staatsanwalt leitet Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität. Nach Informationen der Polizei soll er aus Rache getötet werden. Deshalb wird das Anwesen seit April 1999 ständig überwacht; so finden unter anderem Perso­nen­kon­trollen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der mit der jahrelangen Überwachung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte nicht mehr zuzumuten sei. Die Klage gegen die Überwa­chungs­maß­nahmen wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Lebensgefahr für den Staatsanwalt bestehe nach wie vor. Die Belastungen der Klägerin durch die Überwa­chungs­maß­nahmen seien auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz des Lebens anderer unvermeidbar seien. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Perso­nen­kon­trollen, denen die Klägerin und ihre Besucher ausgesetzt seien, sowie die tägliche Konfrontation mit der Existenz eines kriminellen Milieus als hochgradig belastend empfunden würden. Dem Staatsanwalt sei ein Wohnungswechsel jedoch nicht zuzumuten, zumal hierdurch die Problematik lediglich verlagert werde. Die Wohnung werde von ihm und seiner Ehefrau als gleichsam letzter Raum ihrer Privatsphäre angesehen. Außerdem komme die Ermitt­lung­s­tä­tigkeit des Staatsanwalts im Bereich der organisierten Kriminalität dem Staat und der Allgemeinheit zu Gute, weil sie dem Schutz des Einzelnen vor schweren Straftaten diene. Sein Beruf habe zu einer erheblich reduzierten privaten Lebensweise geführt und ein Wohnungswechsel würde die soziale Isolierung weiter verstärken. Die Einschränkungen für den Staatsanwalt und seine Ehefrau gingen insgesamt weit über das hinaus, was die Klägerin und die anderen Mitbewohner an Belastungen hinzunehmen hätten. Allerdings müssten Art und Umfang der Schutzmaßnahmen ständig auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.12.2005

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