18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 935

Drucken
Urteil25.08.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 A 10619/05.OVG
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.08.2005

Sommerhitze: Polizei befreit Hund aus Auto - Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zahlenGefahr für Leben und Gesundheit des Tieres

Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug einge­schlossenen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

An einem sehr heißen Augusttag im Jahre 2003 ließ die Klägerin während eines Spaziergangs ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vor. Da die Klägerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Für diesen Einsatz erhob die Polizei von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83,00 € für Personal- und Fahrtkosten. Das Verwal­tungs­gericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Dem folgte das Ober­­ver­wal­tungs­gericht nicht und wies die Klage im Berufungs­ver­fahren ab.

Gefahr für Leben und Gesundheit des Tieres

Die Polizei habe den Hund der Klägerin zu Recht aus dem Auto befreit. Wegen der erheblichen Hitze (31° Außentemperatur) habe eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Klägerin als verantwortliche Person nicht erreichbar gewesen sei, habe die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landes­ge­büh­ren­gesetz müsse die Besitzerin des Hundes die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten zahlen. Dies sei gerechtfertigt, obwohl es sich um Kosten handele, die unabhängig von der konkreten Maßnahme sowieso anfielen. Entscheidend sei, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der Hunde­­be­sitzerin erforderlich geworden sei. In einem solchen Fall wie auch bei Leistungen der Verwaltung zugunsten einzelner Bürger gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten trage, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil935

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI