15.11.2024
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Dokument-Nr. 10276

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Urteil13.08.2010Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 10076/10.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 210Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 210
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.08.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheimHerausgabe des Gutachtens darf zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgelehnt werden

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Inter­ne­tan­bietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter porno­gra­phischer Internetseiten das Jugend­schutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungs­versuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet würde durch Herausgabe in Frage gestellt

Zwar finde das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Inter­ne­tan­bietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschlei­e­rungs­stra­tegien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt.

Quelle: Oberverwaltungsgsericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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