Dokument-Nr. 10276
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- MMR 2011, 210Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 210
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.08.2010
OVG Rheinland-Pfalz: Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheimHerausgabe des Gutachtens darf zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgelehnt werden
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet würde durch Herausgabe in Frage gestellt
Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgsericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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