14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 4586

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.06.2007

Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der FahrerlaubnisEntzug nur bei Alkoholismus oder zu erwartendem Fehlverhalten im Straßenverkehr

Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit besteht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Gastwirt und wohnt über seiner Gaststätte. In der Wohnung war er an einer tätlichen Ausein­an­der­setzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkohol­kon­zen­tration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrs­me­di­zi­nischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf.

Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrs­me­di­zi­nischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufs­kraft­fahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2007

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