Der im Jahre 2004 von der Ortsgemeinde Ober-Olm beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich Beinestein" weist das ca. 2,96 ha große Plangebiet als „eingeschränktes Gewerbegebiet" aus. Für beide Gebietsteile ist einheitlich ein „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel" von 55 dB(A)/qm tags und 40 dB(A)/qm nachts festgesetzt ist. Besondere Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthält der Plan nicht. Das Plangebiet befindet sich im Besitz eines Investors, der beabsichtigt, dort vier Einzelhandelsbetriebe zu errichten.
Die Stadt Mainz hat mit ihrem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Planung nicht nur der Erfüllung des Eigenbedarfs der Gemeinde Ober-Olm an Einzelhandelsbetrieben, sondern der Schaffung eines darüber hinausgehenden Geschäftszentrums diene. Hierdurch werde das gegenüber Nachbargemeinden bestehende Rücksichtnahmegebot verletzt, weil die in Ober-Olm vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe zu einem Umsatzrückgang in den nahe gelegenen Mainzer Stadtteilen Lerchenberg und Drais führen würden. Dies führe zwangsläufig zu negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen. Der Eigentümer eines Grundstücks in dem angrenzenden reinen Wohngebiet hat geltend gemacht, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Schallleistungspegel fehlerhaft sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Einwendungen der Stadt Mainz berechtigt seien. Es hat den angegriffenen Bebauungsplan aber deshalb für unwirksam erklärt, weil die Festsetzung eines für das gesamte Planungsgebiet einheitlichen Schallleistungspegels keine Rechtsgrundlage in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften finde. Deshalb sei der zwischen der benachbarten Wohnbebauung und dem vorgesehenen „eingeschränkten Gewerbegebiet" bestehende Lärmkonflikt nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Mit Rücksicht auf die Befürchtungen der Stadt Mainz hat das Oberverwaltungsgericht der Ortsgemeinde Ober-Olm abschließend nahe gelegt, bei einer Heilung des festgestellten Planungsfehlers eine Anhäufung von Einzelhandelsbetrieben durch eine Einschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten in Teilen des Plangebietes zu vermeiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005