15.11.2024
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Dokument-Nr. 1425

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Urteil08.12.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz1 C 11063/05.OVG und 1 C 10454/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.12.2005

Lärm aus Gewerbegebiet beeinträchtigt Wohngebiet - Bebauungsplan ist unwirksam

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich Beinestein" der Gemeinde Ober-Olm ist unwirksam, weil er den Lärmkonflikt mit dem angrenzenden reinen Wohngebiet nicht ordnungsgemäß bewältig hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Normen­kon­troll­ver­fahren.

Der im Jahre 2004 von der Ortsgemeinde Ober-Olm beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich Beinestein" weist das ca. 2,96 ha große Plangebiet als „eingeschränktes Gewerbegebiet" aus. Für beide Gebietsteile ist einheitlich ein „immis­si­ons­wirksamer flächen­be­zogener Schall­leis­tungspegel" von 55 dB(A)/qm tags und 40 dB(A)/qm nachts festgesetzt ist. Besondere Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzel­han­dels­be­trieben enthält der Plan nicht. Das Plangebiet befindet sich im Besitz eines Investors, der beabsichtigt, dort vier Einzel­han­dels­be­triebe zu errichten.

Die Stadt Mainz hat mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Planung nicht nur der Erfüllung des Eigenbedarfs der Gemeinde Ober-Olm an Einzel­han­dels­be­trieben, sondern der Schaffung eines darüber hinausgehenden Geschäfts­zentrums diene. Hierdurch werde das gegenüber Nachba­r­ge­meinden bestehende Rücksicht­nah­megebot verletzt, weil die in Ober-Olm vorgesehenen Einzel­han­dels­be­triebe zu einem Umsatzrückgang in den nahe gelegenen Mainzer Stadtteilen Lerchenberg und Drais führen würden. Dies führe zwangsläufig zu negativen versor­gungs­struk­tu­rellen Auswirkungen. Der Eigentümer eines Grundstücks in dem angrenzenden reinen Wohngebiet hat geltend gemacht, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Schall­leis­tungspegel fehlerhaft sei.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat letztlich offen gelassen, ob die Einwendungen der Stadt Mainz berechtigt seien. Es hat den angegriffenen Bebauungsplan aber deshalb für unwirksam erklärt, weil die Festsetzung eines für das gesamte Planungsgebiet einheitlichen Schall­leis­tungs­pegels keine Rechtsgrundlage in den baupla­nungs­recht­lichen Vorschriften finde. Deshalb sei der zwischen der benachbarten Wohnbebauung und dem vorgesehenen „eingeschränkten Gewerbegebiet" bestehende Lärmkonflikt nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Mit Rücksicht auf die Befürchtungen der Stadt Mainz hat das Oberver­wal­tungs­gericht der Ortsgemeinde Ober-Olm abschließend nahe gelegt, bei einer Heilung des festgestellten Planungsfehlers eine Anhäufung von Einzel­han­dels­be­trieben durch eine Einschränkung der baulichen Nutzungs­mög­lich­keiten in Teilen des Plangebietes zu vermeiden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005

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