Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.10.2007
Klage einer Gemeinde gegen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ist unzulässig
Eine Ortsgemeinde kann nicht im Wege einer Normenkontrollklage gegen einen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vorgehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Normenkontrollantrag einer Ortsgemeinde richtet sich gegen einen Flächennutzungsplan, der Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet ausweist. Die Gemeinde macht geltend, der Flächennutzungsplan widerspreche ihren Planungsvorstellungen über die Förderung des Fremdenverkehrs. Der Normenkontrollantrag wurde als unzulässig abgelehnt.
In einem Normenkontrollverfahren könnten die Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht überprüft werden, weil sie gegenüber Ortsgemeinden keine verbindliche Wirkung hätten. Denn im Rahmen des Flächennutzungsplans könnten die Ortsgemeinden in eigener Verantwortung Bebauungspläne über die konkrete städtebauliche Ordnung aufzustellen. An diesen Grundsätzen sei auch hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie festzuhalten. Die Flächennutzungsplanung sei durch Landesrecht auf die Verbandsgemeinden übertragen worden. Die damit einhergehende Beschränkung der gemeindlichen Planungskompetenz werde durch eine Beteiligung der Ortsgemeinden an der Aufstellung des Flächennutzungsplans ausgeglichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2007