21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 34286

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Beschluss15.08.2024Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz1 B 10738/24.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.08.2024

Keine Wolfs­hin­weis­schilder durch Jagdpächter im Natur­schutz­gebietSchildt "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter" ist nicht erlaubt

Ein Jagdpächter darf im Natur­schutz­gebiet "Oberes Wiedtal" keine Wolfs­hin­weis­schilder aufstellen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren, mit dem es die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz bestätigte.

Der Antragsteller ist Jagdpächter. Er brachte im Natur­schutz­gebiet "Oberes Wiedtal" mehrere Schildtafeln an mit dem Aufdruck "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter". Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche innerhalb des Natur­schutz­gebiets "Oberes Wiedtal" angebrachten Schrifttafeln mit dem genannten Aufdruck innerhalb von zwei Wochen zu entfernen.

Rechts­ver­ordnung erlaubt nur das Aufstellen bestimmter Schilder

Seinen dagegen gerichteten Eilrechts­schutz­antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Koblenz mit der Begründung ab, die angefochtene natur­schutz­rechtliche Besei­ti­gungs­ver­fügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach der Rechts­ver­ordnung über das Natur­schutz­gebiet "Oberes Wiedtal" vom 16. September 2008 sei es in ihrem Geltungsbereich verboten, Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinwiesen oder nicht im Zusammenhang mit dem Wanderweg "Wiedweg" oder mit dem Radweg "Wiedtalradweg" stünden. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Das Aufstellen der streit­ge­gen­ständ­lichen Schilder könne auch nicht auf die in der Verordnung enthaltene Ausnahme gestützt werden, demzufolge das genannte Verbot nicht auf Maßnahmen oder Handlungen Anwendung finde, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich seien. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die der Jagd unterlägen. Die Warnung vor etwaigen - jagdu­n­ab­hängigen - Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu den jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters.

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts Bezug und führte ergänzend aus, dass das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Eine Befreiung von dem Verbot der Schil­der­auf­stellung nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz habe er weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller einwende, es befinde sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild im Natur­schutz­gebiet mit einer Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebietes, habe der Antragsgegner diesen ebenfalls nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Sachverhalt aufgegriffen und auf eine Beseitigung der Schrifttafel hingewirkt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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