14.11.2024
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Dokument-Nr. 5728

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.02.2008

Störfall-Verordnung: Land muss Naturschutzbund über Betriebe mit gefährlichen Stoffen informierenInfor­ma­ti­o­ns­in­teresse geht vor Geheim­hal­tungs­in­teresse

Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Auskunft über Indus­trie­be­triebe erteilen, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen und deshalb der Störfall-Verordnung unterliegen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der BUND begehrt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbrau­cher­schutz die Angabe der Betriebe in Rheinland-Pfalz, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Das Ministerium lehnte dies ab, weil sich die gewünschten Informationen auf äußerst sensible, sicher­heits­re­levante Bereiche beziehen würden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab der Berufung des BUND statt.

Nach dem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz habe der BUND einen Anspruch auf Bekanntgabe der Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen würden. Die Auskunftspflicht erstrecke sich dabei auch auf die Mitteilung von Informationen über Sicher­heits­maß­nahmen, die dem Schutz von Luft, Wasser und Boden dienten. Da die europa­recht­lichen Vorgaben einen möglichst umfassenden Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen vorsehen würden, stehe dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch der Schutz öffentliche Belange nur ausnahmsweise entgegen. Dies sei der Fall, wenn durch die Bekanntgabe der begehrten Umwelt­in­for­ma­tionen die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Staates oder die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen ernsthaft und konkret gefährdet würden. Eine solche Gefahr scheide trotz der terroristischen Bedrohungslage bereits deshalb aus, weil die Daten der Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen würden, ohnehin öffentlich zugänglich seien. Denn der Betreiber eines Betriebes, der der Störfall-Verordnung unterliege, sei verpflichtet, alle umliegenden Einrichtungen mit Publi­kums­verkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, sowie im Gefähr­dungs­bereich wohnende Personen über die Sicher­heits­maß­nahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalls zu informieren.

Zum Hintergrund der Störfall-Verordnung:

Die Störfall-Verordnung, die dem den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen in Indus­trie­anlagen dient, setzt europäisches Recht (Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht um. Sie gilt für alle Betrie­bs­be­reiche, in denen gefährliche Stoffe ab einer festgelegten Menge vorhanden sind. Die Betreiber sind nach der Störfall-Verordnung verpflichtet, zum einen Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden. Zum anderen müssen sie Sicher­heits­maß­nahmen für den dennoch möglichen Störfall vorsehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008

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