03.12.2024
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Dokument-Nr. 863

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.07.2005

Baurechtliche Nachbarklage gegen HundehaltungOVG: Keine Klagebefugnis für Inhaber eines Wohnrechts

Inhaber eines dinglich gesicherten Wohnrechts können nicht verlangen, dass die Bauauf­sichts­behörde gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Nachba­r­grundstück einschreitet, entschied jetzt das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in einem im Raum Diez gelegenen Mehrfa­mi­li­enhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält.

Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauauf­sichts­behörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchs­be­läs­ti­gungen zu untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauauf­sichts­behörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbar­recht­liches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei einer Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und hätten deswegen mit der Beanstandung der Hundehaltung nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss sich aber der erstin­sta­nz­lichen Begründung nicht an.

Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht auf emotionale Beziehungen zu ihren Tieren berufen, stellten die Richter klar. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg. Die Kläger seien als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts schon nicht klagebefugt. Nur Grund­s­tücks­ei­gentümer und die ihnen gleich­ge­stellten Erbbau­be­rech­tigten und Nießbraucher könnten sich auf ein auf das baupla­nungs­rechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Denn die baupla­nungs­recht­lichen Vorschriften seien grundstücks- und nicht personenbezogen. Die Kläger könnten dagegen ihre Rechtsposition nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks geltend machen. Ungeachtet dessen habe die vorgenommene Ortsbe­sich­tigung ergeben, dass die gegenwärtige Hundehaltung nicht zu einer unzumutbaren Beein­träch­tigung der Nachbarn führe.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2005

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