15.11.2024
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Urteil12.06.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz1 A 10026/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.06.2008

Gemeindestraße muss nicht zur Kreisstraße aufgestuft werdenVerkehrs­be­deutung hat sich nicht geändert

Die Ortsgemeinde Kasel kann nicht die Umwandlung einer innerörtlichen Gemeindestraße in eine Kreisstraße (sog. Aufstufung) verlangen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Wegen der Zunahme des Durch­gangs­verkehrs auf ihrer innerörtlichen Gemeindestraße hat die Ortsgemeinde die Aufstufung der Straße zur Kreisstraße beantragt. Die Einordnung als Gemeindestraße hat u.a. Bedeutung für die Kostentragung bei Instandhaltungs- und Erneu­e­rungs­maß­nahmen. Das Verwal­tungs­gericht sprach die beantragte Verpflichtung des Landes aus. Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungs­ver­fahren abgewiesen.

Die Umstufung in eine Kreisstraße könne nur erfolgen, wenn sich die Verkehrs­be­deutung der Gemeindestraße geändert habe. Ausreichend hierfür sei allerdings nicht allein, dass die Gemeindestraße nunmehr überwiegend von einem überörtlichen Verkehr genutzt werde. Für die Verkehrs­be­deutung komme es maßgeblich vielmehr auf die Funktion der Straße in dem Gesamt­s­tra­ßennetz an, das von den Gebiets­kör­per­schaften geplant und festgelegt werde. Hieran gemessen sei die innerörtliche Gemeindestraße in Kasel zutreffend eingestuft, denn sie diene nicht dem überörtlichen Verkehr. Die Verbindung der von Süden nach Norden verlaufenden B 52 und L 149 solle nach dem vorhandenen Netz erkennbar über die K 77 und K 78 erfolgen. Der Umstand, dass die Straße durch Kasel von Autofahrern aus Waldrach, Riveris, Korlingen und Gutweiler als Ausweichstrecke genutzt werde, sei unbeachtlich. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers werde die Funktion einer Straße im Gesamt­s­tra­ßennetz nicht durch die eine Abkürzung oder einen Schleichweg nutzenden Kraftfahrer, sondern durch die zuständige Gebiets­kör­per­schaft (hier den Landkreis) bestimmt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2008

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