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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.06.2008
Gemeindestraße muss nicht zur Kreisstraße aufgestuft werdenVerkehrsbedeutung hat sich nicht geändert
Die Ortsgemeinde Kasel kann nicht die Umwandlung einer innerörtlichen Gemeindestraße in eine Kreisstraße (sog. Aufstufung) verlangen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Wegen der Zunahme des Durchgangsverkehrs auf ihrer innerörtlichen Gemeindestraße hat die Ortsgemeinde die Aufstufung der Straße zur Kreisstraße beantragt. Die Einordnung als Gemeindestraße hat u.a. Bedeutung für die Kostentragung bei Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht sprach die beantragte Verpflichtung des Landes aus. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen.
Die Umstufung in eine Kreisstraße könne nur erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße geändert habe. Ausreichend hierfür sei allerdings nicht allein, dass die Gemeindestraße nunmehr überwiegend von einem überörtlichen Verkehr genutzt werde. Für die Verkehrsbedeutung komme es maßgeblich vielmehr auf die Funktion der Straße in dem Gesamtstraßennetz an, das von den Gebietskörperschaften geplant und festgelegt werde. Hieran gemessen sei die innerörtliche Gemeindestraße in Kasel zutreffend eingestuft, denn sie diene nicht dem überörtlichen Verkehr. Die Verbindung der von Süden nach Norden verlaufenden B 52 und L 149 solle nach dem vorhandenen Netz erkennbar über die K 77 und K 78 erfolgen. Der Umstand, dass die Straße durch Kasel von Autofahrern aus Waldrach, Riveris, Korlingen und Gutweiler als Ausweichstrecke genutzt werde, sei unbeachtlich. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers werde die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz nicht durch die eine Abkürzung oder einen Schleichweg nutzenden Kraftfahrer, sondern durch die zuständige Gebietskörperschaft (hier den Landkreis) bestimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2008
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