18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 33171

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.08.2023

Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäu­bungs­mittels zur SelbsttötungArzt darf Betäu­bungs­mittel zur Selbsttötung nicht importieren

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäu­bungs­mittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln im Ergebnis bestätigt.

Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte den entsprechenden Eilantrag ab, die Beschwerde des Arztes hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Abgabe eines verschriebenen Betäu­bungs­mittels an Patienten ist allein Apotheken vorbehalten

Das OVG hat zur Begründung ausgeführt: Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes (BtMG) entgegen. Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäu­bungs­mittel abzugeben, d. h. ihnen Betäu­bungs­mittel zur freien Verfügung zu überlassen. Der Verkehr mit Betäu­bungs­mitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäu­bungs­mittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen ist gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfü­gungs­gewalt über das Betäu­bungs­mittel erlangt. Zwar kann der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäu­bungs­mittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäu­bungs­mittels an die Patienten ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäu­bungs­mit­tel­miss­brauchs allein Apotheken vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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