26.12.2024
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Dokument-Nr. 7374

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Beschluss02.02.2009Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 B 1788/08
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.02.2009

Verwal­tungs­gebühr von 3.750,- Euro für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu hochVerstoß gegen höherrangiges Recht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwal­tungs­ge­büh­ren­ordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.

Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbür­ger­meister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Unter­sa­gungs­be­scheid erhob der Antragsgegner eine Verwal­tungs­gebühr von 3.750,-- Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwal­tungs­gebühr anzuordnen. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers gab das Oberver­wal­tungs­gericht dem Antrag statt.

Nur Kostendeckung und Vorteils­ab­schöpfung dürfen bei der Gebüh­ren­fest­setzung als Bemes­sungs­kri­terien herangezogen werden

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwal­tungs­aufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaft­lichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteils­ab­schöpfung - dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemes­sungs­kri­terien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kostenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amtshandlung wie die Untersagung einer Tätigkeit für den Kostenschuldner keinen Vorteil, sei für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwal­tungs­aufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgegners deutlich unter 1.000,-- Euro gelegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009

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