21.11.2024
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Dokument-Nr. 31793

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Beschluss08.04.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 A 813/20.A
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil27.01.2020, 20 K 7644/18.A
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.04.2022

Unbeacht­lichkeit eines fremdsprachigen Dokuments wegen Nicht­bei­bringung der angeordneten ÜbersetzungAnordnung der Übersetzung im Ermessen des Gerichts

Ein fremdsprachiges Dokument ist im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn die vom Gericht angeordnete Übersetzung nicht erfolgt. Die Anordnung der Übersetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging der Kläger gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf vom Januar 2020 vor. Der Kläger sah sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwal­tungs­gericht von ihm vorgelegte Dokumente unberück­sichtigt ließ. Die Dokumente waren in englischer und arabischer Sprache. Das Gericht hatte die Übersetzung der Dokumente angeordnet.

Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör wegen fehlender Berück­sich­tigung der fremdsprachigen Dokumente

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege. Zwar seien fremdsprachige Dokumente, obwohl die Gerichtssprache deutsch ist, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Es liege aber im Ermessen des Gerichts eine Übersetzung anzuordnen. Wird eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt, habe dies die Unbeacht­lichkeit der fremdsprachigen Dokumente zur Folge.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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