21.11.2024
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Dokument-Nr. 3817

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.02.2007

Gemeinden haben keinen Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch für Beseitigung von Ölspuren im StraßenraumSogenannte Geschäfts­be­sorgung ohne Auftrag (GoA) nicht anwendbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Gemeinden vom Land für die Beseitigung von Ölspuren auf Landesstraßen durch ihre Feuerwehren grundsätzlich keinen Aufwen­dungs­ersatz beanspruchen können.

Die Feuerwehr der Stadt Wesseling (Klägerin) entfernte an einem Sonntag im November 2000 nach entsprechender Benach­rich­tigung ihrer Leitstelle eine mehrere hundert Meter lange, etwa 50 cm breite Ölspur auf einer durch das Gemeindegebiet führenden Landesstraße (außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt). Die Beseitigung erfolgte durch Abstreuen sowie Aufnehmen und Entsorgen des Ölbindemittels. Da der Verursacher der Ölspur unbekannt blieb, verlangte die Klägerin vom beklagten Land als dem Träger der Straßenbaulast Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von etwa 250 €. Das erstinstanzlich angerufene Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäfts­be­sorgung ohne Auftrag (GoA) sei hier nicht anwendbar. Die wirksame Beseitigung der Ölspur stelle eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall dar. Die Hilfeleistung sei erst abgeschlossen, wenn das Ölbindemittel entsorgt sei. Der Gesetzgeber habe für derartige Pflichteinsätze der Feuerwehren den Grundsatz der Unent­gelt­lichkeit festgeschrieben. Daher scheide ein Anspruch aus GoA aus. Gleiches gelte für einen öffentlich-rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2007

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