24.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2176

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Urteil04.04.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 A 3590/05.A u. a.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.04.2006

Widerruf des Asyls für irakische Staats­an­ge­hörige grundsätzlich rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Widerruf der Anerkennung von Abschie­bungs­schutz ("kleines Asyl") für irakische Staats­an­ge­hörige arabischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich rechtmäßig ist. Der Senat hat deshalb auf die vom Bundesamt eingelegte Berufung die anderslautenden erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Köln geändert und die Klagen der Iraker abgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich müsse das Bundesamt die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Das sei hier der Fall, nachdem die Koali­ti­o­nss­treit­kräfte unter Führung der USA im Jahr 2003 das irakische Baath-Regime von Sadam Hussein beseitigt hätten. Den Flüchtlingen drohe grundsätzlich auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit erneut Verfolgung.

Es lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen das Bundesamt zur Feststellung von sonstigen Abschie­bungs­verboten verpflichtet sei. Insbesondere drohten irakischen Staats­an­ge­hörigen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht landesweit erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Trotz einer andauernden, sehr instabilen Sicherheitslage und erheblicher Probleme bei der Versorgung mit Nahrung, Trinkwasser und Strom sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Im Übrigen müssten irakische Staats­an­ge­hörige wegen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Abschie­bungs­schut­zer­lasses eine Abschiebung in den Irak nicht befürchten.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2006

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