21.11.2024
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Dokument-Nr. 8777

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Urteil16.11.2009Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 A 2045/08
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.11.2009

Landesbetrieb Straßenbau NRW muss für die Entwässerung von Landesstraßen Entwäs­se­rungs­ge­bühren zahlen

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW darf nicht länger das Nieder­schlags­wasser der L 30 auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf außerhalb der Ortsdurchfahrt unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt entsorgen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. November 2009 bestätigt.

Der Landschafts­verband Rheinland als Rechtsvorgänger des Landesbetriebs Straßenbau NRW hatte 1972 mit der Stadt Düsseldorf einen unbefristeten Vertrag geschlossen, wonach die Stadt berechtigt war, in der Trasse der Straße einen Kanal zu verlegen. Dafür wurde dem Rechtsvorgänger des Landesbetriebes erlaubt, das Nieder­schlags­wasser von der Straße unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt zu entsorgen. Eine Kündi­gungs­mög­lichkeit sah der Vertrag nicht vor. Im Januar 2005 machte die Stadt gegenüber dem inzwischen zuständig gewordenen Landesbetrieb ein Anpas­sungs­ver­langen mit der Begründung geltend, die für den Vertrags­ab­schluss maßgeblichen Verhältnisse hätten sich so erheblich geändert, dass der Stadt die unentgeltliche Entsorgung des Nieder­schlags­wassers nicht länger zuzumuten sei. Ein im Juli 2005 geführtes Gespräch führte zu keiner Einigung. Nachdem der Landesbetrieb sich in der Folgezeit nicht mehr bei der Stadt meldete, kündigte die Stadt Ende September 2006 den Vertrag.

Mit der dagegen gerichteten Klage beantragte der Landesbetrieb beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf festzustellen, dass der Vertrag nicht durch die Kündigung wirksam beendet sei. Diese Klage wies das Verwal­tungs­gericht durch Urteil vom 16. Juni 2008 mit der Begründung ab, die von den Parteien zur gemeinsamen Geschäfts­grundlage gemachten Umstände hätten sich grundlegend geändert. Bei Vertrags­ab­schluss seien beide Vertragspartner davon ausgegangen, für die von der Stadt erbrachte Entwäs­se­rungs­leistung bestehe keine Gebührenpflicht, so dass die Entwäs­se­rungs­leistung durch die Gestat­tungs­leistung angemessen entgolten sei. Nach Einführung des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes NRW und einer entsprechenden Satzungs­be­stimmung sei die Entwässerung von Straßen­grund­s­tücken demgegenüber ab 1976 gebüh­ren­pflichtig geworden. Seither stünden Gestat­tungs­leistung und Entwäs­se­rungs­leistung nicht mehr in einem adäquaten Ausgleichs­ver­hältnis und eine Fortsetzung des Vertrages für die Stadt nicht mehr zumutbar. Allein im Jahr der Kündigung habe die Entwäs­se­rungs­leistung etwa den siebenfachen Wert gegenüber der Gestat­tungs­leistung gehabt. Da der Landesbetrieb keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt habe, die bestehende Äquiva­lenz­störung im Vertrags­ver­hältnis zu beheben, sei die Stadt zur Kündigung berechtigt gewesen.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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