15.11.2024
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Dokument-Nr. 3399

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Urteil23.11.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 A 1029/04 u. a.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.11.2006

Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Einnahmen aus einem sogenannten Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) nicht zur Verminderung von Entwäs­se­rungs­ge­bühren eingesetzt werden müssen.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte 2002 im Rahmen eines CBL-Geschäfts mit einem US-Investor über ihr Kanalnetz einen Erlös von ca. 12,38 Millionen Euro erzielt. Das Geschäft bestand aus einem komplizierten Vertragswerk, das dem US-Investor ermöglichte, auf der Grundlage des damaligen amerikanischen Steuerrechts erhebliche Steuervorteile zu erlangen. Hiervon gab der Investor einen Teilbetrag an die Stadt weiter, die diesen in den allgemeinen Haushalt einstellte. In der Folgezeit zogen verschiedene Grund­s­tücks­ei­gentümer gegen die Heranziehung zu Entwäs­se­rungs­ge­bühren vor Gericht. Sie beanstandeten, dass die Stadt die hohe Einnahme aus dem CBL-Geschäft nicht zur Minderung der Gebühren eingesetzt habe.

Der 9. Senat gab nunmehr der Stadt Recht. Zur Begründung stellte er entscheidend darauf ab, dass die einmalige Einnahme keine hinreichende Verknüpfung zu den durch das Kanalnetz verursachten Kosten aufweise. Der Erlös aus dem CBL-Geschäft sei betriebsfremd. Der Gebührenzahler dürfe nur mit den durch die Abwas­se­r­ent­sorgung entstehenden betrie­bs­be­dingten Kosten belastet werden. Dementsprechend müsse eine betriebsfremde Einnahme bei der Gebüh­ren­be­rechnung außer Betracht bleiben. Zugleich hat das Gericht betont, dass der allgemeine Haushalt mögliche finanzielle Risiken des CBL-Geschäfts aufzufangen habe. Diese dürften konse­quen­terweise auch nicht auf den Gebührenzahler abgewälzt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2006

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