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Dokument-Nr. 36193

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.05.2026

Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz: OVG bestätigt Zwangs­geldan­drohung gegen die Stadt Köln

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 28.09.2023 ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesund­heits­ge­fähr­denden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwal­tungs­gericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berück­sich­tigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen. Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesund­heits­gefahr liegen. Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen zu rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der unter­schied­lichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar (I. Instanz: VG Köln 9 M 37/25).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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