15.11.2024
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Dokument-Nr. 2753

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Beschluss05.07.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 379/06.AK, 8 B 212/06.AK u. a.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.07.2006

Eilanträge gegen den Einsatz von Sekun­dä­r­brenn­stoffen in einem Gemein­schafts­kraftwerk abgelehntKeine materiell-rechtlichen Nachteile für Antragsteller

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen von Eilverfahren vorläufig den weiteren Einsatz von sogenannten Sekun­dä­r­brenn­stoffen im Gemein­schafts­kraftwerk Veltheim in Porta Westfalica zugelassen.

In zwei Blöcken des Gemein­schafts­kraftwerks Veltheim werden als Regel­brenn­stoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Seit März 2004 durften daneben als Ersatz­brenn­stoffe auch Tiermehl und Klärschlamm eingesetzt werden. Im Dezember 2004 beantragte die Kraft­werks­be­treiberin, darüber hinaus auch sog. Sekun­dä­r­brenn­stoffe mitverbrennen zu dürfen. Bei den Sekun­dä­r­brenn­stoffen handelt es sich um im Einzelnen näher beschriebene Abfälle wie etwa Verpa­ckungsreste aus Papier, Pappe, Holz oder Kunststoff. Mit Bescheid vom 13.10.05 genehmigte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL die Mitverbrennung von Sekun­dä­r­brenn­stoffen.

Gegen diese Genehmigung haben die Stadt Porta Westfalica und mehrere Grund­s­tücks­ei­gentümer aus der Nachbarschaft Widerspruch eingelegt und zugleich die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt, um die Genehmigung außer Vollzug zu setzen. Diese Anträge hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit den o. g. Beschlüssen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ob vor der Erteilung der Genehmigung ein sog. förmliches Geneh­mi­gungs­ver­fahren mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung und eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung hätten durchgeführt werden müssen, bleibe der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten. Den Antragstellern sei es zuzumuten, den geänderten Betrieb der Anlage vorläufig hinzunehmen, da ihnen dadurch mit überwiegender Wahrschein­lichkeit jedenfalls keine materiell-rechtlichen Nachteile drohten. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der immis­si­ons­rechtliche Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen verletzt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2006

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