Dokument-Nr. 2753
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.07.2006
Eilanträge gegen den Einsatz von Sekundärbrennstoffen in einem Gemeinschaftskraftwerk abgelehntKeine materiell-rechtlichen Nachteile für Antragsteller
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen von Eilverfahren vorläufig den weiteren Einsatz von sogenannten Sekundärbrennstoffen im Gemeinschaftskraftwerk Veltheim in Porta Westfalica zugelassen.
In zwei Blöcken des Gemeinschaftskraftwerks Veltheim werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Seit März 2004 durften daneben als Ersatzbrennstoffe auch Tiermehl und Klärschlamm eingesetzt werden. Im Dezember 2004 beantragte die Kraftwerksbetreiberin, darüber hinaus auch sog. Sekundärbrennstoffe mitverbrennen zu dürfen. Bei den Sekundärbrennstoffen handelt es sich um im Einzelnen näher beschriebene Abfälle wie etwa Verpackungsreste aus Papier, Pappe, Holz oder Kunststoff. Mit Bescheid vom 13.10.05 genehmigte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen.
Gegen diese Genehmigung haben die Stadt Porta Westfalica und mehrere Grundstückseigentümer aus der Nachbarschaft Widerspruch eingelegt und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt, um die Genehmigung außer Vollzug zu setzen. Diese Anträge hat das Oberverwaltungsgericht mit den o. g. Beschlüssen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ob vor der Erteilung der Genehmigung ein sog. förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätten durchgeführt werden müssen, bleibe der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Den Antragstellern sei es zuzumuten, den geänderten Betrieb der Anlage vorläufig hinzunehmen, da ihnen dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls keine materiell-rechtlichen Nachteile drohten. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der immissionsrechtliche Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen verletzt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2006
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