03.12.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 995

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Beschluss19.09.2005Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 1607/05
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.09.2005

Beschwer­de­ver­fahren gegen "Großen Zapfenstreich" der Luftwaffe am Kölner Dom erfolglos

Der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Religi­o­ns­lehrers und eines Theologen abgelehnt, dass der Große Zapfenstreich zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr vor dem Kölner Dom ohne die traditionelle christlich-religiöse Symbolik stattfinden solle. Das Gericht hat damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Beschwer­de­führer würden nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religi­o­ns­ausübung verletzt. Die Religi­o­ns­freiheit gewähre dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden Glaubens­be­kun­dungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Insoweit sei verfas­sungs­rechtlich lediglich garantiert, dass niemand an religiösen Handlungen teilnehmen müsse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim Großen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme verpflichteten Beschwer­de­führer "in unaus­weich­licher Weise" betreffe. Sie könnten dem Zapfenstreich ohne Weiteres aus dem Weg gehen.

Inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Befehl "Helm ab zum Gebet"; instrumentelle Darbietung des Kirchenlieds "Ich bete an die Macht der Liebe") mit der Pflicht des Staates zur religiös-weltan­schau­lichen Neutralität vereinbar sei, sei nicht entschei­dungs­er­heblich und bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2005

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