21.11.2024
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Dokument-Nr. 3673

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Urteil06.12.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 4840/05, 8 A 5168/05 u.a.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.12.2006

Verkehrs­si­cherheit kann eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung in der Innenstadt rechtfertigenLärmbelästigung und Immissionswerte für betroffene Anlieger zumutbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Reihe von Verfahren entschieden, dass die für die Innenstadt von Bad Honnef angeordnete Einbahn­stra­ßen­re­gelung (sog. Karreelösung) rechtmäßig ist.

Mit öffentlich bekannt gemachter Verfügung vom 9. Juli 2004 ordnete die Bürgermeisterin der Stadt Bad Honnef - nach vorheriger Durchführung eines 6-monatigen Probebetriebs - für den Bereich Linzer Straße/Mülheimer Straße/obere Hauptstraße endgültig einen Einbahn­stra­ßen­verkehr an. Im Rahmen dieser Verkehrs­re­gelung wird der vormals über die Hauptstraße geleitete Durch­gangs­verkehr der Landesstraße L 193 in Richtung Aegidienberg in west-östlicher Richtung über die Mülheimer Straße als Einbahnstraße umgeleitet. Die Kläger sind Anlieger und wenden sich gegen die Auswirkungen dieser neuen Verkehrsführung. Das erstinstanzlich zuständige Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klagen ab. Die vor dem Oberver­wal­tungs­gericht durchgeführten Berufungs­ver­fahren der Kläger hatten keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Die verkehrs­rechtliche Anordnung der Beklagten habe weder der vorherigen Durchführung eines straßen­recht­lichen Umstu­fungs­ver­fahrens noch eines Planfest­stel­lungs­ver­fahrens bedurft. Die Anlieger der Mülheimer Straße würden durch das erhöhte Verkehr­s­auf­kommen nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Abwägungs­ent­scheidung in nicht zu beanstandender Weise den Belangen der Verkehrs­si­cherheit Vorrang vor den Interessen der Anlieger eingeräumt. Die von der Beklagten durchgeführten Lärmbe­rech­nungen und -messungen zeigten, dass die Lärmbelastung der Anlieger der Mülheimer Straße zwar hoch sei, aber nicht über das noch zumutbare Maß hinaus ginge. Auch habe ein während des gerichtlichen Verfahrens unter Mitwirkung des Landes­um­weltamtes NRW durchgeführtes Schadstoff-Grobscreening ergeben, dass in der Mülheimer Straße die einschlägigen verkehrs­be­dingten Immis­si­ons­grenzwerte für Benzol, Stick­stoff­dioxid, Schweb- und Feinstaub eingehalten werden. Hinsichtlich der Verkehrsführung habe es keine anderen, in gleicher Weise geeigneten oder realisierbaren Alternativen gegeben.

Zu einer weiteren Klage eines Tankstel­len­pächters, der sich gegen die regelungs­be­dingte Verringerung des Verkehr­s­auf­kommens in der Hauptstraße wendet, hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Ein etwaiger Lagevorteil und die damit verbundenen Umsatz- oder Gewinnchancen würden keine grundrechtlich geschützte Eigen­tums­po­sition darstellen. Auch bestehe insoweit zu anderen Tankstellen aufgrund der unter­schied­lichen Verkehrs­si­tuation keine Ungleich­be­handlung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006

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