21.11.2024
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Urteil08.06.2005Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 262/05
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.06.2005

OVG Nordrhein-Westfalen: Natur- und Landschafts­schutz gilt auch an Bahngleisen

Die DB Netz AG muss sich bei Betrieb und Unterhaltung des Eisen­bahn­schie­nen­netzes an die Vorschriften des Natur- und Landschafts­rechts einschließlich der kommunalen Baumschutz­sat­zungen halten. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht der Landschafts­be­hörden der Kreise und kreisfreien Städte. Das hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts mit Urteil vom 8. Juni 2005 in einem Verfahren zwischen der DB Netz AG und dem Oberbür­ger­meister der Stadt Köln entschieden.

Seit der Privatisierung der Deutschen Bahn im Jahr 1994 herrscht Streit über die Zustän­dig­keits­ver­teilung zwischen dem im Rahmen der Bahnreform geschaffenen Eisenbahn-Bundesamt und den Kreisen und Städten. Seit dem Jahr 2001 hat die DB Netz AG, die als privates Unternehmen das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn betreibt, entlang zahlreichen Bahnstrecken umfangreiche Rodungs- und Rückschnitt­maß­nahmen durchgeführt. Nachdem viele Kölner Bürger und Verbände ihren Unmut über das Vorgehen der DB Netz AG auch auf Kölner Stadtgebiet an die Stadt herangetragen hatten, untersagte diese der DB Netz AG, zukünftig Baumfäl­l­a­r­beiten ohne vorherige Genehmigung durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Gleisbereich betroffen sei oder akute Gefahren zu beseitigen seien. Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte Ende November 2004 die Ordnungs­ver­fügung der Stadt Köln. Zur Begründung führte es aus, zwar falle die Überwachung solcher Vegeta­ti­o­ns­maß­nahmen in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, die Stadt habe aber ausnahmsweise in Notkompetenz tätig werden können, weil das Eisenbahn-Bundesamt sich nicht für zuständig gehalten habe. Nunmehr hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts entschieden, dass der Vollzug des Natur- und Landschafts­rechtes nicht in den Zustän­dig­keits­bereich des Eisenbahn-Bundesamtes falle. Vielmehr unterlägen die privaten Eisen­bahn­un­ter­nehmen des Bundes wie andere Private den landes­recht­lichen Vorschriften des Natur- und Landschafts­schutz­rechtes. Bei deren Vollziehung hätten die örtlich zuständigen Landschafts­be­hörden allerdings den besonderen Sicher­heits­an­for­de­rungen des Eisen­bahn­be­triebes Rechnung zu tragen. Gleichwohl hat der Senat die streitige Ordnungs­ver­fügung aufgehoben, weil sie zu weit und zu ungenau gefasst sei.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bunds­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2005

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