23.11.2024
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Dokument-Nr. 10316

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.09.2010

OVG Nordrhein-Westfalen zur Nutzung­s­än­derung eines Gebäudes bei Errichtung einer Solar­ener­gie­anlageGewerbliche Nutzung einer Solar­ener­gie­anlage bedarf einer Baugenehmigung

Führt die Errichtung einer Solar­ener­gie­anlage auf einem Gebäude zu einer Nutzung­s­än­derung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bauauf­sichts­behörde dem Antragssteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro in das Netz eines Energie­ver­sorgers einzuspeisen.

Solar­ener­gie­anlage für sich gesehen bedürfe keine Baugenehmigung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass mit der Errichtung der Solar­ener­gie­anlage zu der landwirt­schaft­lichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten sei. Diese Nutzung­s­än­derung sei geneh­mi­gungs­pflichtig, obwohl die Errichtung der Solar­ener­gie­anlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Geneh­mi­gungs­pflicht freigestellt, dass die Solar­ener­gie­anlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solar­ener­gie­anlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betrie­bs­ge­bäudes. Werde eine Solar­ener­gie­anlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauauf­sicht­licher Kontrolle auslösten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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