21.11.2024
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Dokument-Nr. 29019

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.07.2020

Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des SabbatjahrsHärte­fa­ll­re­gelung greift nicht

Das Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Beschlüssen vom entschieden, dass die Beein­träch­ti­gungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sogenanntes "Sabbatjahr" vorzeitig zu beenden.

Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistel­lungsphase der ihnen bewilligten Teilzeit­be­schäf­ti­gungen im Blockmodell, das sogenannte "Sabbatjahr", ein und gingen gemeinsam auf Weltreise.

Klägerin beantragten Beendigung der Freistellung

Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus, die vorzeitige Beendigung des Freistel­lung­jahres bei den jeweils zuständigen Bezirks­re­gie­rungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistel­lungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pande­mie­bes­chrän­kungen für sie entwertet worden.

Corona-Pandemie kein Härtefall

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf und dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwal­tungs­ge­richte waren übereinstimmend der Auffassung, der - nach der maßgeblichen Vorschrift des Landes­be­am­ten­rechts erforderliche - besondere Härtefall, in dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeit­be­schäf­tigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor.

Pande­mie­be­dingte Einschränkungen der privaten Lebens­ver­hältnisse zumutbar

Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistel­lungs­phasen sei es - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebens­ver­hältnisse an den pande­mie­be­dingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zu-rückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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