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Dokument-Nr. 29622

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Beschluss14.12.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 A 448/19
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.12.2020

Kein Pflegevertrag für Polizeihündin Wilma nach DienstendeVom Hundeführer unterzeichneter Vertrag zum Verzicht auf Zuschuss für Unter­halts­kosten nach Aussonderung ist wirksam

Das Land Nordrhein-Westfalen muss mit einem ehemaligen Polizei­dienst­hunde­führer aus Dortmund keinen Pflegevertrag für die außer Dienst gestellte Schäferhündin Wilma abschließen. Das Begehren des Klägers, so einen Zuschuss für die Pflege in Höhe von 26 Euro monatlich sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen, hatte auch in zweiter Instanz beim Ober­verwaltungs­gericht keinen Erfolg.

Nachdem seine Diensthündin Wilma Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte der Kläger unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden Erlass des Innen­mi­nis­teriums zum Polizei­dienst­hun­dewesen den Abschluss eines Tierpfle­ge­ver­trages. Dies lehnte das Land Nordrhein-Westfalen ab. Wilma musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden. Gleichwohl erhob der Kläger Klage, die das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen im Dezember 2018 abwies.

Vertrag für Verzicht auf nachdienstliche Unter­halts­kosten wirksam

Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus: Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpfle­ge­ver­trages ergebe sich nicht aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz in Verbindung mit dem genannten Erlass. Denn es handele sich um einen atypischen Fall. Die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis sei in dem Umstand begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Nach Durchführung einer sogenannten Veran­la­gungs­prüfung habe der Dienst­hun­de­staf­fel­führer jedoch dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in Wilmas Ausbildung investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei erfolgt, nachdem der Kläger und das beklagte Land vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Falle der Aussonderung der Hündin auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte. Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Die Feststellungen der beiden Tierärzte seien den Vertrags­parteien bekannt gewesen. Der Kläger habe sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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