23.11.2024
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Dokument-Nr. 3430

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Urteil15.11.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 A 1127/05
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.11.2006

Erzie­hungs­urlaub/Elternzeit darf Schulferien nicht aussparenVerstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass beamtete Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erzie­hungs­urlaubs (heute: Elternzeit) Schulferien nicht aussparen dürfen.

Die Klägerin, eine Studienrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, brachte im Dezember 2001 ihr zweites Kind zur Welt. Im Januar 2002 beantragte sie für die Zeit bis zu den Sommerferien 2002 Erzie­hungs­urlaub. Die zuständige Bezirks­re­gierung bewilligte den Erzie­hungs­urlaub bis zum 31.08.2002, dem letzten Tag der Sommerferien 2002. Später beantragte die Klägerin weiteren Erzie­hungs­urlaub für die Zeit vom 02.09.2002 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003, der auch bewilligt wurde. Wegen der von ihr nicht beantragten Bewilligung von Erzie­hungs­urlaub für die Dauer der Sommerferien 2002 erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, den ersten Erzie­hungs­urlaub vor den Sommerferien 2002 enden zu lassen. Da der Beamte im Erzie­hungs­urlaub keine Dienstbezüge erhält, hätte die Klägerin bei einem Erfolg ihrer Klage für die Zeit der Sommerferien 2002 Dienstbezüge beanspruchen können. Die Klage hatte aber weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen noch im durch das o. g. Urteil beendeten Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt:

Die beiden Anträge der Klägerin auf Erzie­hungs­urlaub zeigten, dass sie letztlich eine Unterbrechung ihres Erzie­hungs­urlaubs für die Dauer der Sommerferien 2002 habe erreichen wollen. Das sei nach der einschlägigen Rechts­ver­ordnung nicht möglich. Diese Einschränkung sei auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes, vereinbar. Zwar gelte die Rechts­ver­ordnung nur für beamtete Lehrer, doch sei es auch angestellten Lehrern verwehrt, Ferienzeiten aus dem Erzie­hungs­urlaub auszusparen. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigt werde, entspreche im Ergebnis der Arbeitszeit anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, sei aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Woche­n­a­r­beits­zeiten während des laufenden Schulbetriebs würden durch geringere Woche­n­a­r­beits­zeiten während der Schulferien ausgeglichen. Es wäre rechts­miss­bräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erzie­hungs­urlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeits­zeit­ver­teilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme. Die Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte, die ohne nähere Begründung die Auffassung verträten, ein angestellter Lehrer verstoße regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ferienzeiten beim Erzie­hungs­urlaub ausspare, sei falsch.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2006

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