23.11.2024
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Dokument-Nr. 33320

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Beschluss27.09.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 B 757/23
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss27.09.2023

Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als „Verdachtsfall“Verfas­sungs­schutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat den erneuten Eilantrag der AfD-Bundespartei auf Untersagung der Einstufung als „Verdachtsfall“ abgelehnt, weil das Verwal­tungs­gericht Köln im März 2022 bereits rechtskräftig über einen identischen Eilantrag entschieden hat. Damit darf die AfD bis zu einer Entscheidung in dem beim Ober­verwaltungs­gericht anhängigen Berufungs­ver­fahren einstweilen weiterhin durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz als Verdachtsfall nach dem Bundes­verfassungs­schutz­gesetz eingestuft werden.

Die antragstellende AfD hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Köln dagegen geklagt, vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft zu werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage im März 2022 ab, da es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche, d. h. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD sah. Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim Oberver­wal­tungs­gericht anhängig. Einen zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unter­las­sungs­a­n­ordnung lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ebenfalls ab. Nachdem der Präsident des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz bei der Vorstellung des aktuellen Verfas­sungs­schutz­be­richts im Juni 2023 sowie im Zusammenhang mit der Europa­wahl­ver­sammlung der Antragstellerin im Juli und August 2023 verschiedene Äußerungen zu dieser tätigte, beantragte die AfD beim Oberver­wal­tungs­gericht als Gericht der Hauptsache - wegen des hier anhängigen Berufungs­ver­fahrens - die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als „gesichert extremistische Bestrebung“.

Bindungswirkung verhindert gerichtliche Nachprüfung

Betreffend die von der Antragstellerin befürchtete „Hochstufung“ zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht für unzuständig erklärt und das Eilverfahren an das erstinstanzlich zuständige VG Köln verwiesen. Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute abgelehnt. Der rechtskräftige Beschluss des VG Köln steht einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung der im Vergleich zum damaligen Verfahren identischen Eilanträge entgegen. Bei den aktuellen Eilanträgen geht es nicht um die Rechts­wid­rigkeit der konkreten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts an sich, sondern allein um die Argumentation der Antragstellerin, ihre Einstufung als Verdachtsfall sei rechtswidrig und müsse bis zur Rechtskraft einer Haupt­sa­chen­ent­scheidung vorläufig untersagt werden. Eine solche vorübergehende Regelung hat das VG jedoch mit Bindungswirkung auch für die neuen Eilanträge bereits im Frühjahr 2022 abgelehnt. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit den Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts stellen keine entschei­dungs­er­hebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der früheren Eilentscheidung dar. Bis zu der mündlichen Verhandlung über die anhängigen Berufungs­ver­fahren darf die Antragstellerin damit durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz weiter als Verdachtsfall eingestuft und dies entsprechend bekannt gegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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