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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.07.2025

Einord­nungs­hinweis "Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt..." der Stadtbücherei Münster muss entfernt werdenEinord­nungs­hinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungs­freiheit sowie in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht

Die Stadt Münster hat den Einord­nungs­hinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit zur Verfügung gestellt.“, der in den beiden Exemplaren eines in der Stadtbücherei vorgehaltenen Buchs angebracht ist, zu entfernen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und dem Eilantrag des Autors insoweit stattgegeben. Seine Beschwerde gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Münster hatte damit Erfolg.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen werden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden.

Bibliothek hat kein Recht auf negative Bewertung in Form eines Einord­nungs­hin­weises

Diese Grund­recht­s­ein­griffe sind nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufga­ben­zu­weisung im Kultur­ge­setzbuch NRW gedeckt sind. Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungs­aufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einord­nungs­hin­weises. Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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