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Sie sehen einen American Bully auf einer Straße liegen.

Dokument-Nr. 35051

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Urteil06.05.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 438/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, , 18 K 7012/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.05.2025

American Pitbull Terrier-Kreuzung ist ein gefährlicher HundGrundsatzurteil zur Rasse­be­ur­teilung von gefährlichen Hunden (Kreuzungs­begriff)

Die Stadt Solingen darf der Klägerin die Haltung des Hundes „Murphy“ untersagen. Bei ihm handelt es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers und damit um einen sogenannten gefährlichen Hund. Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, einen solchen gefährlichen Hund zu halten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und die Klage der Halterin gegen die Haltungs­un­ter­sagung abgewiesen. Die Berufung der Stadt Solingen gegen ein anderslautendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hatte damit Erfolg.

Nach dem Landes­hun­de­gesetz sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Stadt Solingen geht bei „Murphy“ zu Recht davon aus, dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf nach einer eingehenden Rasse­be­ur­teilung zutreffend eingeschätzt. Die Rasse­be­ur­teilung kann auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt werden, an deren Bestimmtheit das Oberver­wal­tungs­gericht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - keine durchgreifenden Zweifel hat.

Kein Anspruch auf Haltung des gefährlichen Hundes "Murphy"

Die Klägerin hat, anders als vom Verwal­tungs­gericht angenommen, auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Haltung des gefährlichen Hundes „Murphy“ erlaubt wird. Sie hat weder ein besonderes privates Interesse an der weiteren Haltung nachgewiesen noch kann sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen. Angesichts der eindeutigen gesetz­ge­be­rischen Intention des Landes­hun­de­ge­setzes kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines - allein wegen der Anknüpfung an seine Rasse (abstrakt) - gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Dieses besteht nicht stets allein deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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