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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.01.2009

Stadt darf ein am Bahnhof abgestelltes Fahrrad nur entfernen, wenn es eine Behinderung darstelltVor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden

Ein vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster vom 11. Juli 2008 bestätigt.

Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der südlichen Seitenwand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am Hauptbahnhof abgestellt. Im Laufe des Tages verbrachten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster das Rad zu einer Sammelstelle, wo der Kläger es einige Tage später abholte. Auf seine Klage stellte das Verwal­tungs­gericht fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war.

Fahrrad stellt keine Behinderung dar

Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrs­teil­nehmer nicht behindert. Es habe nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz über 6 m breiten Gehweg hineingeragt und damit jedem Fußgänger - auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck - und jedem Rollstuhlfahrer genügend Raum gelassen, den Bereich zügig zu passieren.

Kein Verstoß gegen brand­schutz­rechtliche Vorschriften

Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brand­schutz­rechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das Fahrrad belegte Fläche als Rettungs- und Fluchtweg benötigt werde. Die Fläche sei weder entsprechend beschildert gewesen noch gebe es - bislang - ein Brand­schutz­konzept, aus dem sich eine Freihal­te­pflicht entnehmen lasse. Der Stadt sei es jedoch unbenommen, eine Freihal­te­pflicht auf der Grundlage eines Brand­schutz­konzepts künftig anzuordnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009

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