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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31877

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Beschluss04.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 E 353/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss04.04.2022, 9 K 1131/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.05.2022

Kein Anspruch auf Fotografieren des Raumes für Kindes­an­hö­rungenAnhörungsraum ist für Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich

Es besteht kein Anspruch darauf, den Raum im Gerichtsgebäude, der für Kindes­an­hö­rungen genutzt wird, fotografieren zu dürfen. Denn der Anhörungsraum ist für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte den Raum im Gebäude des Oberlan­des­ge­richts Köln fotografieren, in dem die Kindes­an­hö­rungen stattfinden. Nachdem ihm dies verweigert wurde, beantragte er die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ablehnung. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Kein Anspruch auf Fotografieren des Anhörungsraums

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Antragsteller sei wegen mangelnder Erfolgsaussicht seiner Klage keine Prozess­kos­tenhilfe zu bewilligen. Ihm stehe kein Anspruch auf Ablichtung des für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Anhörungsraums zu. Es fehle insofern an einer gesetzlichen Anspruchs­grundlage.

Grundrecht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit greift nicht

Soweit sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG beruft, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht beinhalte kein Recht auf Eröffnung einer Infor­ma­ti­o­ns­quelle, sondern ein Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verant­wor­tungs­bereich liegende Infor­ma­ti­o­ns­quelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert. So lag der Fall hier nicht. Der Anhörungsraum sei grundsätzlich nicht öffentlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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