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Dokument-Nr. 34798

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Beschluss12.02.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 976/24
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, , 6 L 1699/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.02.2025

Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnenIn einem Geschäftsraum aufgestellte und ohne Verkaufs­personal betriebene Warenautomaten fallen nicht unter das Laden­öff­nungs­gesetz NRW

Ein sogenannter Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Laden­öff­nungs­ge­setzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln geändert.

Der Antragsteller betreibt in Bonn einen Automatenkiosk, in dem er 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt hat. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben („24/7 geöffnet“; „einfach alles zu jeder Zeit“). Verkaufs­personal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Die Stadt Bonn untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren spricht Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungszeit ohne Verkaufs­personal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Laden­öff­nungs­gesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt. Warenautomaten als selbsttätige Verkauf­s­ein­rich­tungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundes­recht­lichen Laden­schluss­gesetz. Nach der Födera­lis­mus­reform im Jahr 2006 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Laden­öff­nungs­gesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zustän­dig­keits­bereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. Vielmehr hat der Landes­ge­setzgeber mit dem Laden­öff­nungs­gesetz NRW den Handlungs­spielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Laden­schluss­gesetz zuvor erreicht hatte.

Keine Grundlage im Gesetz findet die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Laden­schluss­zeiten freigestellt sein. Der Gesetzgeber hatte die möglichen Gefahren zunehmender Vollau­to­ma­ti­sierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Laden­schluss­ge­setzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick. Der zwischen­zeitliche technische Fortschritt und die Markt­ent­wicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungs­be­dürfnis begründet, selbsttätige Verkauf­s­ein­rich­tungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetz­ge­be­rische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren. Dem Gesetzgeber ist auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erschei­nungs­formen selbsttätiger Verkauf­s­ein­rich­tungen in Gestalt von Automa­ten­kiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeit­neh­mer­einsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbe­wer­bs­ge­sichts­punkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Laden­schluss­rechts zu reagieren ist.

Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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