18.10.2024
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Dokument-Nr. 31366

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.11.2021

Kein Verstoß gegen Nicht­raucher­schutz­gesetz bei Rauchen in einem teilweise geöffneten ZeltKein Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums

Wird in einem teilweise geöffneten Zelt geraucht, so liegt darin kein Verstoß gegen das Nicht­raucher­schutz­gesetz. Denn in diesem Fall liegt kein vollständig umschlossener Raum vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte im Jahr 2019 ein Gaststät­ten­be­treiber in Nordrhein-Westfalen Zwangsgeld zahlen, weil er gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen haben soll. Hintergrund des Vorwurfes war, dass der Gaststät­ten­be­treiber im Innenhof seines Lokals Beduinenzelte und Partyzelte aufgestellt hatte, in dem Shishas geraucht wurden. Die Zelte waren dabei zu einer Seite geöffnet. Gegen den Bescheid erhob der Gaststät­ten­be­treiber Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Eilrechtsschutz statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Kein Verstoß gegen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Zwangs­geld­fest­setzung sei voraussichtlich rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz liege nicht vor, denn die teilweise geöffneten Zelte haben keine vollständig umschlossene Räume im Sinne von § 1 Abs. 1 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes Nordrhein-Westfalen dargestellt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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